Direktorin gemobbt: Republik muss zahlen

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Weil eine Schulinspektorin sie mit unsachlichen Weisungen und Äußerungen schikanierte, erlitt eine Schuldirektorin ein Burn-out. Der Oberste Gerichtshof entschied nun, dass der Bund die Pädagogin entschädigen muss.

Wien. Auch durch Weisungen, die grundsätzlich rechtmäßig wären, kann man Mobbing begehen. Und die Republik haftet, wenn einer ihrer Mitarbeiter durch unsachliche Weisungen jemanden schikaniert. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zum Fall einer Schuldirektorin, die von einer Schulinspektorin gemobbt wurde. Die Höchstrichter drehten ein Urteil der Vorinstanz um, sodass die frühere Direktorin der HLW Biedermannsdorf, Evelyn Mayer, nun doch zu einer Entschädigung kommt.

Die Direktorin, Ehefrau des Verfassungsjuristen Heinz Mayer, war mit einer Amtshaftungsklage gegen den Bund vorgegangen. Weil sie wegen eines Burn-outs nicht mehr arbeiten kann, solle man ihr den Verdienstentgang sowie Schmerzengeld und Behandlungskosten erstatten, forderte Mayer. Zumal die Krankheit auf das Mobbing ihrer Vorgesetzten, einer Schulinspektorin, zurückgehe.

Der Landesschulinspektorin wurde eine Reihe von Vorfällen zur Last gelegt. So behauptete sie etwa gegenüber Personalvertretern, dass die Direktorin Schülervertreter unter Druck setze, einer von ihnen nicht gewollten Stundentafel zuzustimmen. Das stimmte nicht. Auch gegenüber einer anderen Schuldirektorin redete die Inspektorin die Zustände an der HLW Biedermannsdorf schlecht. Als Mayer bat, die Vorwürfe klarzustellen, tat die Inspektorin das als „Gequake“ ab.

Die Hospitation der Schule setzte die Inspektorin extra an einem Nachmittag an, an dem die Direktorin verhindert war – und gab erst am Tag davor Änderungswünsche bekannt. Das habe als Machtdemonstration der Inspektorin gedient, sollten später die Gerichte konstatieren. Und zwar, um der Direktorin zu zeigen, dass sie sich „ohne Wenn und Aber unterzuordnen und ihren Launen zu fügen habe“. Immer wieder erhob die Inspektorin auch neue Forderungen an die Direktorin, die die von ihr bereits erledigte Arbeit zunichtemachten. Einmal sagte sie zu Mayer: „Ich habe schon zwei bis drei Direktoren in die Pension gelobt. Sie sind die Nächste!“

Die Republik – vertreten durch die Finanzprokuratur – bestritt vor Gericht ein Mobbing durch die Schulinspektorin. Vielmehr habe die Direktorin selbst Mobbinghandlungen gegenüber dem Lehrpersonal ausgeübt. Was einer der Gründe gewesen sei, wegen derer die Inspektorin habe einschreiten müssen. Auch die Inspektorin selbst wies die Vorwürfe gegen sie zurück. Schon wegen der nur sporadisch stattfindenden persönlichen Begegnungen zwischen ihr und der Direktorin könne von Mobbing keine Rede sein.

„Die menschliche Würde verletzt“

Doch, das sei Mobbing, meinte das Landesgericht St. Pölten. Die Schulinspektorin habe beharrlich und ohne sachlichen Grund in schulautonome und der Schulleiterin vorbehaltene Bereiche eingegriffen. Und dieser „eine Entfaltung in ihrem Amt als Direktorin unmöglich gemacht“. Dieses Verhalten habe „die menschliche Würde verletzt“.

Das Oberlandesgericht Wien wies die Klage der Direktorin hingegen ab. „Die bloß punktuell erfolgten Beschimpfungen der Klägerin durch eine persönlich herabsetzende bzw. verächtlich machende Wortwahl vermöchten für sich allein“ die Haftung der Republik noch nicht zu begründen. Schließlich sei das Burn-out nicht allein dadurch, sondern durch alle Handlungen der Inspektorin insgesamt entstanden. Aber man könne nicht feststellen, dass die Taten der Inspektorin sich systematisch und durchgehend persönlich gegen die Direktorin gerichtet hätten.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) aber ortet in seinem nunmehrigen Urteil sehr wohl ein „gezieltes und systematisches Mobbingverhalten“ der Schulinspektorin. Blieb die Frage, ob sich die Direktorin nicht einfach gegen die Weisungen hätte wehren können. Die Republik wandte vor Gericht nämlich ein, dass die Direktorin ja hätte remonstrieren können, also die Weisungen hätte ablehnen können. Dann wäre ihr Burn-out nicht passiert.

Weisungen nicht einfach abzuwenden

So einfach sei das nicht, betonte der OGH. Denn erstens habe die Schulinspektorin ja nicht nur mit Weisungen, sondern auch mit Verunglimpfungen gearbeitet. Und zweitens dürfe man als Beamter nur remonstrieren, wenn Weisungen rechtswidrig sind. Nicht aber, wenn sie bloß unzweckmäßig sind.

Summa summarum entschied der OGH (1 Ob 106/15t), dass Direktorin Mayer ein Recht auf Schadenersatz hat. In welcher Höhe müsse nun noch geklärt werden, sagt Philipp Pallitsch von Schwartz, Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte, der Mayer vor Gericht vertrat. Ursprünglich hatte man rund 87.000 Euro eingeklagt, inzwischen habe sich dieser Wert aber erhöht. Mayer gelte als dauerhaft dienstunfähig. Und auch für künftige Schäden, die durch die Absenz vom Arbeitsplatz entstehen (etwa eine niedrigere Pension), müsse der Bund nun aufkommen.

Die Schulinspektorin hatte sich am Verfahren als Nebeninterventin beteiligt. Die Republik könnte versuchen, bei ihr Regress für den Schaden zu nehmen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.12.2015)

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