Kind obduziert: Mutter erhält kein Schmerzengeld

Das Recht auf Religionsausübung stehe hinter dem öffentlichen Interesse an einer Obduktion, sagt das Höchstgericht.
Das Recht auf Religionsausübung stehe hinter dem öffentlichen Interesse an einer Obduktion, sagt das Höchstgericht. (c) Michaela Bruckberger
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Eine im Glauben verletzte Muslimin klagte wegen eines Schocks ein Spital. OGH hielt umstrittene Obduktion aber für rechtens.

Wien. Ein Tumult sei beim Begräbnis ihres Kindes in der Türkei ausgebrochen, die Trauergemeinde weitgehend geflohen und sie selbst zusammengebrochen. Das gab eine in Vorarlberg wohnende Muslimin an. Schuld seien die Ärzte, die ihr Kind nach dem Tod obduziert hatten, obwohl die Mutter es abgelehnt hatte. Denn der Leichnam sollte möglichst unversehrt einer rituellen Waschung unterzogen werden. Weil beim Begräbnis aber sichtbar wurde, dass das Kind in pietätloser Weise verstümmelt war, habe es ohne große Feierlichkeiten bestatten werden müssen, klagte die Frau.

Schadenersatz und die Haftung für künftige Schäden forderte die Frau nun vom Vorarlberger Krankenhaus. Sie sei in ihrem Glauben verletzt worden und habe ein Schocktrauma erlitten. Sie leide an Arbeitsunfähigkeit, Schlaflosigkeit und Angstzuständen. 50.000 Euro stünden ihr wegen der psychischen Belastung zu, weitere 4500 Euro für die Bestattungsfeier, die sie mit dem Wissen von heute nie in dieser Größe gemacht hätte. Und weitere 4000 Euro an Fahrtkosten, weil sie gar nicht erst in die Türkei gefahren wäre, wenn sie vom Zustand des Leichnams gewusst hätte.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Ärzte das Kind obduzieren durften. Der Bub warkurz nach der Geburt mit einer Fehlbildung (Prune-Belly-Syndrom) verstorben. Das Krankenhaus berichtete, die Obduktion und eine Organentnahme seien nötig gewesen, um die Todesursache abzuklären. Das Prune-Belly-Syndrom sei noch nicht ausreichend erforscht, es sei im öffentlichen und wissenschaftlichen Interesse gewesen, den Leichnam zu obduzieren. Der Zustand des Leichnams bei der Beerdigung in der Türkei sei darauf zurückzuführen, dass er nicht gekühlt wurde. Die Mutter habe noch im Spital, nicht erst beim Begräbnis, von der Obduktion erfahren. Und sie sei schon früher psychiatrisch behandelt worden. Ihre Beschwerden hätten mit der Obduktion also nichts zu tun.

Wissenschaftliches Interesse?

Fest stand, dass die Ärzte versucht hatten, die Mutter dazu zu bewegen, der Obduktion zuzustimmen. Sie sagten, dass dies schon im Interesse ihrer weiteren Kinder gelegen wäre. Die Mutter verweigerte die Zustimmung aber aus religiösen Gründen.

Nun ist eine Obduktion auch gegen den Willen der Mutter möglich. Aber nur, wenn ein guter Grund dafür vorliegt, etwa ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse. Ein solches konnte das Landesgericht Feldkirch nicht erblicken: Es gab deshalb der Klage der Mutter statt.

Das Oberlandesgericht Innsbruck (OLG) drehte das Urteil um. Denn die Ärzte hätten nicht rechtswidrig gehandelt. Schon im Gesetz (§ 25 KaKuG) stehe, dass Leichen von Leuten, die in einem öffentlichen Krankenhaus sterben, zu obduzieren sind, wenn dies wegen diagnostischer Unklarheit nötig sei. „Dass die Obduktion allenfalls von ,akademischer Neugier‘ der Ärzte begleitet wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass die sichere Abklärung der vermuteten Diagnose Prune-Belly-Syndrom nur mittels Obduktion möglich war“, sagte das OLG. Und wies die Klage ab.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Entscheidung. Schon der Ausschussbericht zum Entstehen des Gesetzes „verweist ausdrücklich darauf, dass die Entwicklung der modernen Medizin nur dadurch möglich gewesen sei, dass in den Krankenanstalten an den dort Verstorbenen Leichenöffnungen vorgenommen wurden“, konstatieren die Höchstrichter.

Der Wert der Obduktion ergebe sich schon daraus, dass der Arzt so die von ihm gestellte Diagnose und Therapie überprüfen könne. Der Wunsch nach einer Entwicklung der Medizin erfülle im Interesse der Gesundheit einen wichtigen Zweck und dürfe somit das Recht auf Religionsausübung beschränken, erklärte der OGH (5 Ob 26/15g). Die Frau erhält keinen Schadenersatz.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.12.2015)

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