Parken auf Platz für Behinderte doch zu strafen

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VwGH hebt Urteil auf, das nur eine Ermahnung vorsah.

Wien. Das illegale Parken auf einem Behindertenparkplatz ist also doch kein Kavaliersdelikt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hebt eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, mit der einem Verkehrssünder eine Strafe erspart geblieben wäre, auf. Der Bürgermeister der Stadt Graz wandte sich an das Höchstgericht, damit der Autofahrer doch noch eine Geldbuße leisten muss.

Die Stadt wollte 70 Euro Strafe gegen den Fahrzeuglenker verhängen. Denn der Fahrer hatte, ohne einen Behindertenausweis an der Scheibe zu haben, sein Auto auf einen Parkplatz gestellt, der für Menschen mit Behinderung reserviert ist. Der Mann ging gegen die Strafe vor, das Landesverwaltungsgericht ließ daraufhin Milde gegenüber dem Verkehrssünder walten. Statt einer Strafe könne man es diesmal bei einer Ermahnung belassen, meinte es.

Kein geringes Rechtsgut

Nein, das könne man nicht, sagt nun der VwGH: Denn Behindertenparkplätze hätten eine hohe Bedeutung für gehbehinderte Menschen. Hier handle es sich keinesfalls um ein bloß geringes Rechtsgut, weswegen eine Strafe jedenfalls nötig sei. Das strafbefreiende Erkenntnis des steirischen Gerichts wurde aufgehoben. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.01.2016)

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