Amtsstunden gelten auch für den Computer

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ThemenbildAPA (ROLAND SCHLAGER)
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Wer beim Bundesverwaltungsgericht etwas einbringen will, sollte auf die Amtsstunden des Gerichts achten.

Wien. Wer beim Bundesverwaltungsgericht etwas einbringen will, kann dies auch in elektronischer Form tun. Aber er sollte dabei tunlichst die Amtsstunden des Gerichts (acht bis 15 Uhr) beachten. Das zeigt ein aktuelles Urteil zu einem Fall, bei dem eine Revision erst um 16 Uhr, 41 Minuten und 31 Sekunden eingebracht wurde. Zu spät, sagte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Denn nach dem Gesetz gelten Schriftsätze, die nach dem Ende der Amtsstunden ankommen, erst als mit dem nächsten Tag eingebracht. Dies würde in dem Fall dazu führen, dass die Revision des Betroffenen gegen das Urteil des BVwG nicht rechtzeitig eingebracht wurde. Die Revisionsfrist von sechs Wochen wäre überschritten.

Endgültig klären musste die Sache der Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Auch diese oberste Instanz in Verwaltungssachen betonte, dass die Revision zu spät eingebracht worden sei (Ra 2014/01/0198). Schließlich heißt es in der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts: „Schriftliche Anbringen (Schriftsätze) können nur innerhalb der Amtsstunden physisch (z. B. postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden.“

Asylwerber betroffen

Revisionswerber war ein Afghane, der vor Gericht seinen negativen Asylbescheid bekämpfte. Auch sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Verwaltungsgerichtshof aus prozessualen Gründen abgelehnt. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.01.2016)

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