Red Bull abgezweigt: Amtsmissbrauch

Red Bull-Getränkedose
Red Bull-GetränkedoseClemens Fabry
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Ein Vizeleutnant wurde verurteilt, weil er für die Truppe erworbene Waren weiterverkaufte. Und ein zur Verkehrskontrolle eingesetzter Beamter behielt Geld ein.

Wien. Der Oberste Gerichtshof bestätigt in zwei Fällen Schuldsprüche wegen Amtsmissbrauchs. In einem Fall ist ein Vizeleutnant des Bundesheeres betroffen. Im anderen ein Exekutivbeamter, der Verkehrskontrollen als persönliches Nebengeschäft betrachtete.

Der Vizeleutnant hatte auf Rechnung des Bundesheeres Red Bull im Wert von rund 2700 Euro eingekauft. Die Energydrinks verkaufte er aber weiter und behielt das Geld für sich. Zudem beauftragte er jemanden dreimal, Waren aus dem Lager der Truppenküche zu holen und nach Hause zu bringen. Dort verbrauchte der Vizeleutnant die Waren privat, dadurch entstand dem Heer ein Schaden von mindestens 300 Euro.

Der Mann wurde vom Landesgericht Feldkirch verurteilt. Vor dem OGH wandte der Heeresbedienstete u. a. ein, dass die ihm vorgeworfenen Taten „niemals eine Amtshandlung“ sein können, weil er dabei nicht als Organ im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig gewesen sei. Dem widersprachen die Höchstrichter. Es sei Aufgabe des Bundesheeres, die ständige Einsatzbereitschaft zu gewährleisten. Das gehe nur, wenn man die personellen und materiellen Voraussetzungen dafür erfülle, und dazu gehöre auch die Truppenverpflegung. Der Vizeleutnant habe im Rahmen der Hoheitsverwaltung die Aufgabe gehabt, über die Truppenverpflegung zu disponieren, und sich dabei ein Fehlverhalten zuschulden kommen lassen. Also liege ein Amtsmissbrauch vor, erklärten die Höchstrichter (17 Os 27/15x).

Weniger abgeführt als kassiert

In einem anderen Fall ging es um einen Beamten, der bei Verkehrskontrollen ein kleines Zusatzgeschäft aufbaute. Er stellte erst mit elektronischer Messung eine Geschwindigkeitsübertretung fest. Dann kassierte er Geldstrafen, einmal in der Höhe von 50 und einmal in der Höhe von 35 Euro. Den Verkehrssündern gab er aber einen Zahlungsbeleg, auf dem nur ein Betrag von 30 Euro aufschien.

Nur diesen Betrag führte der Beamte sodann auch an die Bezirksverwaltungsbehörde ab. Den Restbetrag behielt der Mann aber für sich.

Der Mann war vom Landesgericht Innsbruck verurteilt worden, erhob aber noch eine Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof. Die Höchstrichter erörterten zunächst, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass eine Verwaltungsübertretung durch eine Organstrafverfügung geahndet wird und nicht durch eine Anzeige an die Behörde.

Dass aber der Beamte Amtsmissbrauch begangen hat, lag für den Obersten Gerichtshof (17 Os24/15f) trotzdem auf der Hand. So hatte der Angeklagte laut der Straßenverkehrsordnung die Befugnis, sofort eine Geldstrafe einzuheben, wenn er mit Messgeräten eine bestimmte Überschreitung der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit (130 km/h) feststellt. Der Beamte habe missbräuchlich gehandelt und so den Tatbestand des Amtsmissbrauchs begangen.

Die Schuldsprüche gegen den Vizeleutnant und den Exekutivbeamten sind somit rechtskräftig. Über die Strafmaße entscheiden im Rahmen der Berufung aber noch die jeweils zuständigen Oberlandesgerichte.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.02.2016)

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