Mündliche Beschwerde laut VwGH möglich

Protokolliert eine Behörde eine mündliche Beschwerde, ist sie wirksam eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kommt den Bürgern bei Beschwerden gegen Bescheide ein Stück entgegen. Solche Rechtsmittel an die Verwaltungsgerichte 1. Instanz sind zwar eigentlich schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen; nimmt die Behörde allerdings – wozu sie nicht verpflichtet ist – eine mündlich vorgebrachte Beschwerde niederschriftlich auf und unterschreibt der Beschwerdeführer, so ist dieses Protokoll als eine wirksam schriftlich eingebrachte Beschwerde zu behandeln (Ra 2015/02/0169).

Der VwGH hat damit einem Falschparker ermöglicht, seine Bestrafung beim Verwaltungsgericht Wien zu bekämpfen – und zwar dank Amtsrevision des Wiener Magistrats. (kom)

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