Naher Felsen macht Sicherung nötig

(c) Clemens Fabry
  • Drucken

Der Oberste Gerichtshof spricht der Familie eines verunglückten Skifahrers Schadenersatz zu. Man hätte eine Stelle wegen der Sturzgefahr besser sichern müssen.

Wien. Der Oberste Gerichtshof (OGH) dreht in einem aktuellen Fall das Urteil der Vorinstanz um, sodass Angehörige eines im Jahr 2011 verunglückten Skifahrers doch noch zu Schadenersatz kommen. Im Mittelpunkt des Verfahrens ist die Frage gestanden, ob eine Stelle so gefährlich ist, dass man sie besser hätte sichern müssen.

Der Mann kannte das Kärntner Skigebiet, er hatte auch einen Helm auf, als er, gefolgt von seinem Sohn, in großen Carvingschwüngen die Piste hinabfuhr. Seine Geschwindigkeit betrug 60 bis 65 km/h, als das Unglück auf der mittelschweren Piste geschah. Der Vater verkantete im Bereich einer Linkskurve mit Quergefälle und einer Richtungsänderung von etwa 90 Grad. Er schlug mit der Schulter auf, geriet über den talseitigen Pistenrand hinaus und prallte gegen die Bäume.

Warntafeln oder Banner, die zum Langsamerwerden auffordeern, befanden sich an der Stelle nicht. Dass die Stelle gefährlich ist, zeigte sich aber auch darin, dass sich genau dort im Jahr 2014 ein weiterer tödlicher Unfall ereignete.

Zur Hälfte mitschuldig

Die beiden Kinder des Verstorbenen und seine Witwe forderten vom Pistenbetreiber zusammen rund 145.000 Euro Schadenersatz und die Haftung für künftige Schäden. Das an den Pistenrand anschließende, sehr stark zu einer Baumgruppe abfallende Gelände bedeute selbst für umsichtige Skifahrer eine Gefahr.

Der Betreiber des Skigebiets meinte hingegen, der Mann habe das Unglück durch seine zu hohe Geschwindigkeit und seinen Fahrfehler verursacht.

Das Landesgericht Klagenfurt entschied, dass der Betreiber der Skipiste 50 Prozent der Schäden ersetzen müsse. Der Mann sei zu schnell gewesen. Aber ein umsichtiger Pistenhalter hätte die Stelle auch gesichert. Das Oberlandesgericht Wien hingegen wies die Klage ganz ab. Die Geländeverhältnisse seien für mittelschwere Skipisten nicht untypisch gewesen, man habe keine Fangnetze aufstellen müssen.

Der OGH (2 Ob 186/15i) stellte das Ersturteil wieder her. Bei Skipisten, die bis auf wenige Meter an abbrechende Felsen, Steilflanken oder Ähnliches führen, müssten wegen der jederzeitigen Sturzgefahr geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Weil dies unterblieb, muss der Pistenbetreiber die Hälfte des Schadens zahlen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.02.2016)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.