Familienbeihilfe bei Ausbildung zu Tauchlehrer

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VwGH billigt Einstufung als Berufsausbildung.

Wien. Wer nach Matura, Präsenz- oder Zivildienst eine halbjährige Ausbildung zum Tauchlehrer absolviert, macht damit nicht den Anspruch auf Familienbeihilfe zunichte. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigt (Ro 2015/16/0005).

Ein junger Mann hatte nach dem Abrüsten zum frühestmöglichen Termin mit der sechsmonatigen Ausbildung begonnen. Dazu waren 150 Tauchgänge und umfangreich theoretische Einheiten zu absolvieren. Einen Teil der Kosten diente der Mann mit seiner Arbeit als Tauchlehrerassistent ab, die ebenfalls Voraussetzung für die Prüfung war.

Das Finanzamt verlangte von der Mutter des Mannes die zwischen Präsenzdienst und Studium bezogene Familienbeihilfe zurück. Der VwGH widersprach: Die Ausbildung habe ein halbes Jahr lang die volle Zeit in Anspruch genommen. Das Finanzamt habe offenbar nur die den privaten Interessen dienenden Tauchkurse für Hobbytaucher in der Dauer von einigen Tagen vor Augen gehabt. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.02.2016)

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