Link zu geklauten Playboy-Fotos gebilligt

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Playboy-"Häschen in Los AngelesReuters/Mario Anzuoni
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EU-Generalanwalt sieht keinen weiteren Urheberrechtsverstoß, wenn jemand einen Link zu bereits urheberrechtswidrig im Web veröffentlichten Fotos setzt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) könnte einen Freibrief zur Verbreitung geschützter, aber ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlichter Werke ausstellen. Generalanwalt Melchior Wathelet sieht in seinen heute veröffentlichten Schlussanträgen zu einem Streit um Playboy-Fotos (Rechtssache C-160/15) kein urheberrechtliches Problem darin, wenn jemand im Internet einen Link zu einer Website setzt, auf der geklaute Fotos veröffentlicht wurden. Dies gelte auch dann, wenn der Link-Setzer von der rechtswidrigen Herkunft der Fotos weiß oder wissen müsste. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind nicht verbindlich; in der Mehrzahl der Fälle hält sich der EuGH aber daran.

Shooting mit TV-Moderatorin

Sanoma, Verlegerin der Zeitschrift Playboy, hatte ein Fotoshooting mit der niederländischen TV-Moderatorin Britt Dekker machen lassen. Ohne Zustimmung des Playboy tauchten die Fotos dann auf einer australischen Website auf. Daraufhin veröffentlichte GS Media auf der Website GeenStijl Anzeigen und einen Hyperlink zur australischen Seite. Der Playboy protestierte, doch GeenStijl weigerte sich, die Verknüpfung zu löschen. Selbst als die Bilder von der australischen Website verschwanden, fand GeenStijl eine neue Internet-Adresse, unter der die Fotos zu sehen waren. Und setzte einen neuen Link dorthin. Als auf Verlangen des Playboy auch dort die Fotos vom Netz genommen wurden, setzten Besucher des Blogs von GeenStijl Links zu anderen Websites mit den Fotos.

Nachdem Playboy-Verlegerin Sanoma die GeenStijl-Betreiberin GS Media geklagt hatte, schaltete der niederländische Kassationshof den EuGH ein: Mit einem Vorabentscheidungsersuchen will er erfahren, ob die Vorgangsweise von GeenStijl zulässig ist: Zwar seien die Fotos auch ohne GeenStijl im Web zu finden gewesen; dies sei aber durch den Hyperlink enorm vereinfacht worden, so die Bedenken des Kassationshofs.

Veröffentlichung nur einmal möglich

Nach dem Unionsrecht bedarf jede Veröffentlichung eines Werkes im Internet der Zustimmung des Urhebers. Dieser Schutz des Urhebers endet nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet aber dann, wenn das Werk bereits frei zugänglich ist. Ein Link dorthin kann laut Wathelet nicht mehr als „Handlung der öffentlichen Wiedergabe“ gesehen werden, auch wenn die Verknüpfung das Auffinden der geschützten Werke erheblich erleichtert und einen direkten und schnellen Zugang zu ihnen eröffnet. Würde man den Begriff „Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit“ anders verstehen, würde das Funktionieren des Internet erheblich beeinträchtigt.   

Motiv irrelevant

Wathelet betont dabei, dass er sich ausschließlich auf die Hyperlinks bezieht, nicht auf die urheberrechtswidrige Erstveröffentlichung. Bei den Links kommt es seiner Meinung nach auch gar nicht auf die Beweggründe an und darauf, ob der Link-Setzer wusste oder wissen musste, dass die Fotos ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurden. Zwar seien die Umstände im Playboy-Fall besonders offenkundig; normalerweise wüssten Internetnutzer aber nicht, ob frei zugängliche Werke ursprünglich mit oder ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurden, und könnten das auch nicht herausfinden. Müssten sie befürchten, wegen eines Links belangt zu werden, würden sie davor zurückschrecken, solche Verknüpfungen zu setzen. Das wäre schlecht für das Funktionieren des Internet.

Der niederländische Kassationshof muss nach Ansicht des Generalanwalts nur noch klären, ob die Fotos auf den Dritt-Websites wirklich für jedermann zugänglich waren. Zuvor muss allerdings noch der EuGH entscheiden, ob er Wathelets Schlussanträgen folgt.

Zum Volltext der Schlussanträge

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