Asylberechtigte werden nach sechs Jahren eingebürgert

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Fremde haben in Österreich laut Gesetz das Recht, Staatsbürger zu werden. Im Jahr 2015 wurden auf diese Weise 4455 neue Österreicher geschaffen.

Wien. In der laufenden Diskussion um die jüngsten Flüchtlingsströme wird eines beharrlich außer Acht gelassen: der gesetzliche Einbürgerungsanspruch für in Österreich ansässige Ausländer.

Das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz kennt – im Gegensatz zu fast allen anderen EU-Staaten – eine Besonderheit: einen gesetzlichen Einbürgerungsanspruch. Unter bestimmten Voraussetzungen (etwa den allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen wie Unbescholtenheit, Lebensunterhalt, Deutschkenntnisse) muss Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen werden. Österreich hat in diesen Fällen auf sein Ermessen darüber, ob es jemanden als neuen Bürger haben möchte, verzichtet.

Im Jahr 2015 wurden auf diese Weise 4455 neue Österreicher geschaffen. Bei einer Gesamtzahl von 8144 Einbürgerungen ein nicht zu verachtender Anteil. Neben den hinlänglich bekannten und gesellschaftlich wohl auch weithin akzeptierten Gründen (etwa 30 Jahre ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich oder 15 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt oder Fälle mit nachhaltiger persönlicher Integration, Ehegatten etc.) blieb bisher eine Personengruppe überraschenderweise unbeachtet: Personen, bei denen der Status „Asylberechtigter/Asylberechtigte“ vorliegt und Personen, die in Österreich geboren wurden.

Bei Massenzustrom Probleme

Diese beiden Gruppen haben bereits nach sechs Jahren einen Rechtsanspruch auf die österreichische Staatsbürgerschaft (Paragraf 11a Absatz 4 Z 1 und 3 Staatsbürgerschaftsgesetz – StbG). Gerade diese beiden Gruppierungen erweisen sich jedoch angesichts des jüngsten Massenzustroms als problematisch. Zwar ist die Einbürgerung von Asylberechtigten, die keine Kenntnisse der deutschen Sprache und der hiesigen Rechtsordnung vorweisen, grundsätzlich ausgeschlossen (allgemeine Einbürgerungsvoraussetzungen). Doch eröffnet Paragraf 11a StbG andere Möglichkeiten: Die sonst von der politischen Diskussion geforderte nachhaltige persönliche Integration bzw. der Nachweis von Deutschkenntnisse auf einem höheren Niveau entfallen.

Mehr oder weniger allein ausschlaggebend ist der Zeitablauf. Der österreichische Gesetzgeber imaginiert, dass sechs Jahre Asylstatus offensichtlich ausreichen, um Österreicher zu werden. Auch die bloße Annahme, dass in Österreich geborene Kinder nach sechs Jahren quasi automatisch Österreich-fit seien, ist wohl verfehlt.

Flüchtlinge nutzen Gesetz

Es ist davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der derzeitigen Flüchtlinge in Österreich die Staatsbürgerschaft anstrebt. Amtliche Erhebungen dazu sind nicht bekannt, ähnliche Erhebungen in Deutschland lassen die Vermutung jedoch zu. In Deutschland wurde 1993 ein ähnlicher Einbürgerungsanspruch (nach acht Jahren) eingeführt. Dort hat zum Jahresanfang 2016 eine Kurzanalyse des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) jedenfalls ergeben, dass rund drei Viertel der Flüchtlinge und Asylwerber aus dem Irak, aus Syrien und Afghanistan die deutsche Staatsbürgerschaft anstreben.

Jedoch erst der europapolitische Zusammenhang zwischen Staatsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft erschließt den Gesamtzusammenhang. Die erlangte EU-Unionsbürgerschaft (Unionsbürger ist, wer Staatsbürger eines EU-Landes ist) sichert etwa den Mitaufenthalt der Eltern in einem EU-Staat selbst dann ab, wenn deren Flüchtlingsstatus erloschen ist. Der EuGH hat in den vergangenen Jahren diesbezüglich sehr „aufenthaltsfreundlich“ entschieden. Die aus der Unionsbürgerschaft abgeleiteten Rechte für drittstaatsangehörige Familienmitglieder wurden sukzessive ausgeweitet. 2011 stellt der EuGH in der Rechtssache Ruiz Zambrano (C-34/09) unter anderem klar, dass den aus einem Drittstaat stammenden Eltern von belgischen Unionsbürgern ein aus EU-Recht abgeleitetes Aufenthalts- und Arbeitsrecht zusteht, selbst wenn diese Kinder Belgien niemals verlassen haben. Der Unionsbürgerstatus ist dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten zu sein (C-184/99 und C-138/02).

Auswirkungen auf gesamte EU

Unionsbürgern darf demnach nicht der tatsächliche Genuss des Kernbestands jener Rechte verwehrt werden, die ihnen die Unionsbürgerschaft verleiht (C-135/ 08). Deshalb darf ein Fremder sich in einem EU-Land aufhalten und dort arbeiten, wenn seine Kinder Staatsbürger dieses Landes geworden sind und der Fremde ihnen Unterhalt zahlt; andernfalls wären die Kinder als Unionsbürger in ihren Rechten verletzt.

Durch das so entstandene exzessive Freizügigkeitsrecht eines Kindes und das dadurch unmittelbar abgeleitete Mitzugsrecht der Eltern müssen schlussendlich auch alle anderen EU-Mitgliedsländer den rechtlich vorgesehenen Einbürgerungsautomatismus Österreichs und Deutschlands teilen und akzeptieren.

Egal, wie „autonom“ sich derzeit einige EU-Staaten gegen den aktuellen Zustrom abschotten und jegliche Aufnahme ablehnen: In sechs bis acht Jahren werden somit auch sie den „neuen“ Unionsbürgern und ihren drittstaatsbegünstigten Familienmitgliedern die Freizügigkeit nicht mehr verwehren können.


Stefan Brocza ist Experte für Europarecht und Internationale Beziehungen. Er lehrt an der Universität Salzburg.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.04.2016)

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