EuGH billigt Beschränkung beim Familiennachzug

G. Fessy/Gerichtshof der Europäischen Union
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In Spanien kann Nicht-EU-Bürgern die Familienzusammenführung verweigert werden, wenn die Prognose über ihre Einkünfte schlecht ist. Österreichs Innenministerium sieht analoge Regelung in Österreich ebenfalls durch EU-Gerichtshof bestätigt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) billigt Beschränkungen beim Familiennachzug von Nicht-EU-Bürgern. Diese haben in der EU unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Familienangehörige aus dem Ausland zu sich zu holen. Unter anderem muss der Zusammenführende nachweisen, dass er über eine Wohnung, über eine Krankenversicherung und über regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie ausreichen.

Das spanische Recht geht einen Schritt weiter. Dort ist - wie übrigens auch in Österreich - vorgesehen, dass eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung nur dann erteilt werden darf, wenn auch die Prognose über die Einkünfte des Ausländers günstig ist: Wenn keine Aussicht besteht, dass er im Lauf des ersten Jahres ab seinem Antrag weiterhin über die finanziellen Mittel verfügen wird, bekommen die Angehörigen keine Aufenthaltserlaubnis. Ein Jahr ist auch genau jener Zeitraum, für den der Zusammenführende einen gültigen Aufenthaltstitel zumindest haben muss. Bei der Beurteilung, ob eine ausreichend gute Prognose besteht oder nicht, sind die finanziellen Mittel des Zusammenführenden in den letzten sechs Monaten vor dem Antrag zu berücksichtigen.

Nachzug der Ehefrau verweigert

Der EuGH hatte zu prüfen, ob diese Regelung der Familienzusammenführungsrichtlinie entspricht. Der Anlassfall: Einem Nicht-EU-Bürger, der in Spanien wohnt und eine langfristige Aufenthaltserlaubnis besitzt, wurde im März 2012 der Nachzug seiner Ehefrau verweigert. Das wurde damit begründet, dass der Mann nicht nachgewiesen habe, über ausreichende Einkünfte zu verfügen, um nach der Familienzusammenführung den Unterhalt seiner Familie zu decken, und dass nichts darauf hindeute, dass er während des Jahres ab seinem Antrag über ausreichende Einkünfte verfügen werde.

Das Obergericht für das Baskenland fragte daraufhin beim EuGH nach, ob die spanische Regelung EU-konform ist. Nach dem heute ergangenen Urteil aus Luxemburg (C-558/14) steht die Familienzusammenführungsrichtlinie dem spanischen Recht nicht entgegen; und der Zeitraum von einem Jahr, während dessen der Zusammenführende über ausreichende Einkünfte verfügen muss, ist  „angemessen und verhältnismäßig“.

Für Karl-Heinz Grundböck, Sprecher des Innenministeriums, ist damit auch die österreichische Rechtslage bestätigt. Hier sei bei der Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen ebenso wie in Spanien eine positive Prognose über die Einkünfte erforderlich, so Grundböck.

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