Strafvollzug: Häftlinge werden unterworfen statt resozialisiert

(c) Clemens Fabry
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Rechtslage und Vollzugspraxis in Österreichs Gefängnissen zeigen: Gefangene werden nicht wie vollwertige Menschen behandelt. Um ihre Rechte wahrnehmen können, sollten sie Gruppenbeschwerde erheben können. Ein Plädoyer.

Wien. Als vorige Woche dem norwegischen Massenmörder Anders Behring Breivik von einem Gericht in Oslo attestiert wurde, dass seine Haftbedingungen der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen, war der Aufschrei groß: Wie kann jemand, der 77 Menschen ermordet hat, erfolgreich über unmenschliche Behandlung klagen? Es mag verstörend klingen, aber auch Häftlinge haben Rechte.

Um Gefangenenrechte ist es in Österreich nicht zum Besten bestellt. Die Justiz behandelt Gefangene nicht wie vollwertige Menschen. Das würde der Gedanke der Resozialisierung, der als maßgeblich hochgehaltene Zweck des Strafvollzugs, denklogisch voraussetzen. Gefangene werden im Zeitpunkt der Inhaftierung von jenen Informationen über ihre Rechte abgeschnitten, die ihnen ein möglichst würdiges Leben hinter Gittern sichern sollen. Dazu gehören etwa das Recht auf Kontakt mit der Außenwelt (Briefe, Besuche, Telefonate), auf Weiterbildung, Beschäftigung, Betreuung, Freizeit, eine würdevolle Unterbringung. Im Fall von Rechtsverletzungen müssen sie Beschwerde erheben können.

Wissen um eigene Rechte fehlt

Ohne Wissen um die Existenz ihrer Rechte haben Gefangene von vornherein keine Chance, sie auszuüben und erforderlichenfalls im Rechtsweg durchzusetzen. Es fehlt ihnen das Bewusstsein, Träger subjektiver Rechte zu sein. Es sei denn, sie sind finanziell in der Lage, sich vertreten und über diesen Weg informieren zu lassen – was bei den wenigsten der Fall ist.

In seiner berühmten Rektoratsrede hat Berthold Freudenthal schon 1909 die Durchbildung der Gefangenschaft als Rechtsverhältnis verlangt. Als Richtschnur gab er vor: „Es darf in dem Rechtsverhältnis zwischen Staat und Gefangenem diesem nichts auferlegt werden, was nicht kraft Gesetzes in der richterlichen Freiheitsstrafe bei deren tunlichst reiner Durchführung über ihn verhängt ist.“ Die regelmäßige und umfassende Verpflichtung des Staats zur Aufklärung der Gefangenen ist der würdevollen Ausgestaltung des Vollzugs daher gedanklich vorgelagert und unabdingbar, um das durch das Eingesperrtsein ohnehin unvermeidliche Ohnmachtsgefühl möglichst gering zu halten. Stattdessen sind in den Gefängnissen weder Gesetzestexte noch Fachliteratur in entsprechender Weise frei zugänglich. Höchstgerichtliche Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Strafvollzugssachen sind nicht zwingend zu veröffentlichen. Sie sind aber bei Beschwerden just wegen Verletzung eines subjektiven Rechts dem Justizministerium zuzustellen, das sie den Gefangenen (und der Öffentlichkeit) größtenteils vorenthält.

Nach einer aktuellen Studie der Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen werden den Gefangenen, wenn überhaupt, nur ein Ausdruck der Paragrafen des Strafvollzugsgesetzes über das „Verhalten der Strafgefangenen“ (aber nicht deren Rechte) und die Hausordnung ausgehändigt. Letztere verwendet den Begriff Recht nicht. Die Informationen über Rechtsansprüche sind sprachlich als Ge- und Verbote oder als wohltätiges Behördenhandeln formuliert. Soweit feststellbar existieren außerdem bloß zwei A4-seitige (!) Informationsblätter in Deutsch, die nicht über alle Rechte, über die erwähnten jedoch unvollständig und schwer verständlich informieren.

Aber selbst wenn Gefangene sich informieren konnten: Die Gefahr, bei der Geltendmachung von Rechtsverletzungen zu scheitern, scheint gesetzlich programmiert zu sein. Für eine einzige Strafvollzugssache können theoretisch bis zu zehn verschiedene Behörden, die fünf Verfahrensordnungen anzuwenden haben, zuständig sein. Für die Ausführung von Rechtsmitteln bestehen teilweise formale Hürden.

Es ist für die meisten Inhaftierten auszuschließen, diesen Herausforderungen gewachsen zu sein. Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht nur ausnahmsweise. Die Gefangenen werden sich eher arrangieren und mit der damit verbundenen Demütigung und massiven Einschränkung des ihnen verbliebenen Quäntchens Autonomie und Handlungsfreiheit abfinden. Dies nicht zuletzt aus der berechtigten Furcht, mit Beschwerden nachteilige Konsequenzen auszulösen. Der Befund ist besorgniserregend: In den Gefängnissen wird nicht resozialisiert, sondern unterworfen. Der von Erving Goffmann in den 1970er-Jahren geprägte Begriff des Gefängnisses als „totaler Institution“ ist damit nach wie vor aktuell.

Tief in der Grundrechtssphäre

Angezeigt ist daher nicht nur ein radikales Umdenken, sondern sofortiges Handeln. Die Schulung der Justizwache durch eine Task Force des Bundesamts und der Landesämter für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ist kein probater Weg, sondern schürt einen Generalverdacht gegen alle Gefangenen und zieht noch weitere Entfremdung und Marginalisierung nach sich. Notwendig sind vielmehr vertrauensbildende grundrechtskonforme Maßnahmen auf institutioneller Ebene. Der Strafvollzug dringt weit in die Grundrechtssphäre ein, die Rechte u. a. auf Privat- und Familienleben, auf menschenwürdige Behandlung, auf wirksame Beschwerdemöglichkeiten gelten auch im Gefängnis.

Um den verfassungs-, aber auch unionsrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, muss gesetzlich sichergestellt werden, dass Gefangene umfassend informiert und auch mit effektiven Rechtsmitteln ausgestattet werden. Damit sich Gefangene gegen die – im Gefängnis definitionsgemäß stets vorherrschende – staatliche Übermacht wehren können, brauchen sie nicht nur eine wirksame individuelle Beschwerdemöglichkeit; vielmehr ist die Einführung einer Gruppenbeschwerde dringend angezeigt.

Ein solches Instrument kollektiven Rechtsschutzes würde Gefangenen erlauben, gegen strukturelle Rechtsverletzungen mit anwaltlicher Unterstützung im Weg der Verfahrenshilfe gemeinsam vorzugehen. So würden nachteilige Konsequenzen, die aus dem bloßen Umstand der Beschwerdeerhebung zu befürchten sind, vermieden. Dazu ist es Gefangenen zu ermöglichen, sich zusammenzuschließen, wozu sie aus der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit berechtigt sind. Grundrechte machen nicht vor Gefängnismauern halt.

Der 14. Österreichische StrafverteidigerInnentag hat kürzlich beschlossen: „Die Gesetzgebung wird aufgefordert, durch Einführung einer Gruppenbeschwerde die Möglichkeit dafür zu schaffen, dass systemische bzw. systematische Beeinträchtigungen der Menschenrechte, die mehrere Strafgefangene betreffen, in einem entsprechend ausgestalteten Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden können.“ Dies ist dringend geboten, um den Vollzug menschenrechtskonform auszugestalten.


Rechtsanwältin Dr. Alexia Stuefer ist Lehrbeauftragte an der Uni Wien, Rechtsanwalt Dr. Richard Soyer ist Univ.-Prof. an der JKU Linz.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.04.2016)

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