Einen Anwalt einzuschalten darf kein Nachteil sein

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Höchstgericht verwirft kuriose Rechtsmeinung eines Arbeitgebers.

Wien. Mit klaren Worten reagiert der Oberste Gerichtshof (OGH) auf die Argumentation eines Arbeitgebers, der eine Mutter nicht mehr beschäftigen wollte. Es war nicht der erste Prozess zwischen den beiden. Zuvor hatte die Frau schon erfolgreich ihre Entlassung bekämpft, die der Arbeitgeber gegen die Schwangere fünf Monate vor der Geburt ihres Kindes ausgesprochen hatte.

Nun ging es darum, dass der Arbeitgeber die Rückkehr der Mutter nach ihrer zweijährigen Karenz nicht akzeptieren wollte. Sie hatte zweimal den Arbeitgeber um Bekanntgabe ersucht, wann und wo sie ihren Dienst wieder antreten könne. Eine Antwort blieb aus. Als sie am Tag nach ihrer Karenz trotzdem wieder zu ihrem Arbeitsplatz ging, traf sie dort niemanden an. Daraufhin ging sie zu einer Rechtsanwältin, die dem Arbeitgeber noch einmal mitteilte, dass die Frau arbeitsbereit sei.

Der Arbeitgeber, eine GmbH, sah in dieser Vorgangsweise einen Grund, nichts mehr zahlen zu müssen. Dem setzt nun der OGH (8 Ob A76/15g) entgegen: „Der Einwand, die Klägerin habe ihre Ansprüche verloren, weil sie sich bei der Bekräftigung ihrer Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme eines Rechtsanwalts bedient hat, entbehrt jeglicher Grundlage.“ Die Frau hat somit ein Recht auf ihr Entgelt. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.05.2016)

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