Detektivkosten: Zweite Chance für gehörnte Ehepartner

Ein Privatdetektiv versuchte monatelang, die außereheliche Beziehung zu dokumentieren.
Ein Privatdetektiv versuchte monatelang, die außereheliche Beziehung zu dokumentieren.(c) www.BilderBox.com
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OGH lässt Klage auf Ersatz von Detektivkosten zu, wenn diese bei der Scheidung nicht als vorprozessuale Kosten anerkannt wurden. Voraussetzung ist, dass der Ex Anlass dazu geboten hat und kein Rechtsmissbrauch vorliegt.

Linz. Bekanntlich kann der betrogene Ehepartner ein hohes Interesse an der Aufklärung der außerehelichen Beziehung seines (Noch-)Partners haben und zu diesem Zweck einen Detektiv beauftragen. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung können die Kosten für die Überwachung des untreuen Ehepartners auch als Schadenersatz von diesem oder dem Ehestörer, die solidarisch haften, geltend gemacht werden.

Auch während eines anhängigen Scheidungsverfahrens – wenn die Ehe schon (fast) unheilbar zerrüttet ist – kann die Beauftragung eines Detektivs unter Umständen noch erfolgreich sein. Der verletzte Ehegatte hat noch ein Recht, sich Gewissheit über das Verhalten seines Ehepartners zu verschaffen, wenn er noch nicht jedes Interesse an der Lebensgestaltung des anderen verloren hat und nicht selbst – etwa durch Verfehlungen – gegen die Grundwerte der Ehe verstößt. In diesen Fällen steht kein Ersatz auf Detektivkosten zu, weil die Tätigkeit des Detektivs offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos, unzweckmäßig oder überhaupt rechtsmissbräuchlich ist.

In einem aktuellen, vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Fall (6 Ob 64/16d) hatten die Streitteile schon jahrelang nur mehr nebeneinanderher gelebt. Darüber hinaus war seit einigen Monaten ein strittiges Scheidungsverfahren anhängig. Dennoch beauftragte die (möglicherweise) betrogene Ehefrau zum Nachweis einer außerehelichen Beziehung ihres (Noch-)Ehemanns einen Detektiv, weil sie im Scheidungsverfahren diese außereheliche Beziehung festgestellt wissen wollte. Das Brisante war, dass der Privatdetektiv die Zielperson, also die Ehestörerin, trotz monatelanger Überwachung, nie zu Gesicht bekam, aber Kosten von mehr als 40.000 Euro generierte.

Die hohen Kosten entstanden insbesondere deswegen, weil der Detektiv mehrere Monate nächtelang vor der Wohnung der vermeintlichen Ehestörerin auf den untreuen Ehemann wartete – meistens allerdings vergebens. Schließlich begehrte die verärgerte Ehefrau zunächst vom (Noch-)Ehemann im Scheidungsverfahren die gesamten Detektivkosten, die sie auch noch fremdfinanziert hatte.

Enge Beziehung ohne Sex reicht

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, wie derartige Kosten vom anderen Ehepartner oder dem Ehestörer geltend gemacht werden können: Zum einen können sie als sogenannte vorprozessuale Kosten im Scheidungsverfahren in der Kostennote verzeichnet werden; andererseits können sie – unabhängig von einem Scheidungsprozess – als Schadenersatz mit der Begründung geltend gemacht werden, dass die Ehe durch eine ehewidrige Beziehungen des Partners zu einer dritten Person gestört wurde.

Die herrschende Rechtsprechung begründet dies damit, dass der gehörnte Ehegatte ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Ehegatten sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was geeignet ist, objektiv den Anschein einer ehewidrigen Beziehung zu erwecken. Der andere Ehegatte muss daher nicht unbedingt „in flagranti“ erwischt werden, damit Detektivkosten gefordert werden können. Im Einzelfall kann eine intensive, rein freundschaftliche Beziehung – ohne sexuelle Kontakte, aber gegen den Willen des anderen Ehegatten – bereits ausreichen.

Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau die Kosten zunächst im Scheidungsverfahren als vorprozessuale Kosten geltend gemacht. Das Erstgericht schied die Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden der Streitteile; darüber hinaus wurde im Urteil festgehalten, dass die gesamten Detektivkosten von der Beklagten allein zu tragen sind. Die Ehefrau hat deshalb nachträglich auf Schadenersatz wegen der Detektivkosten geklagt.

Keine „entschiedene Sache“

Die erste Instanz wies die Klage mit der Begründung zurück, dass über die Detektivkosten bereits im Scheidungsverfahren rechtskräftig entschieden wurde und somit eine Res iudicata (entschiedene Sache) vorliegt. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Der OGH vertritt die Auffassung, dass derartige Detektivkosten sowohl als vorprozessuale Kosten in einem Scheidungsprozess als auch selbstständig nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (gestützt auf §§ 1293 ff ABGB) in einem eigenen Hauptverfahren geltend werden können. Es liege also keine Res iudicata vor. Das Erstgericht wird daher prüfen müssen, ob der Ersatzanspruch dem Grunde und vor allem der Höhe nach zu Recht besteht.

Der OGH begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Legung der Kostennote im Scheidungsverfahren noch nicht wissen konnte, zu welcher Verschuldensteilung das Gericht im Zusammenhang mit der Ehescheidung kommt. Sie dürfe nicht bestraft werden, indem bei gleichteiligem Verschulden oder Prozessverlust die Detektivkosten im gesonderten Weg nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nicht mehr geltend machen können. Im Übrigen entspräche es durchaus der Prozessökonomie, die Detektivkosten zunächst im Scheidungsverfahren als vorprozessuale Kosten geltend zu machen und erst dann – wenn dies nicht erfolgreich war – gesondert einzuklagen.

Diese Entscheidung erscheint durchaus sachgerecht. Schließlich kann der verletzte Ehepartner zum Zeitpunkt der Legung der Kostennote (Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz) den Verfahrensausgang nicht erahnen. Der gehörnte Ehegatte erhält damit eine „zweite Chance“. Es empfiehlt sich, die gesamten Detektivkosten als vorprozessuale Kosten in die Kostennote mitaufzunehmen und für den Fall, dass sie nicht (zur Gänze) zugesprochen werden, allenfalls einen Schadenersatzprozess einzuleiten.

Die Frage, ob hier tatsächlich monatelange und ergebnislose Überwachungen zweckmäßig und aussichtsreich waren, wird noch die erste Instanz beschäftigen.


Dr. Birgit Leb, MBA, ist Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz (am Verfahren beteiligt).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.05.2016)

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