Nachts zu laut: Lokal muss früher schließen

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Der Verwaltungsgerichtshof lässt die Sperrstunde null statt 1:30 Uhr gelten.

Ein Wiener Lokal ist mit dem Versuch gescheitert, eine polizeiliche Vorverlegung der Sperrstunde rückgängig zu machen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Wien hatten sich an etlichen Tagen zwischen 0.30 und 1.30 Uhr, zu den vormals erlaubten Haupteintrittszeiten des Lokals, Gäste angesammelt und Lärm gemacht.
Laut Gewerbeordnung ist aber eine frühere Sperrstunde anzuordnen, wenn die Nachbarschaft durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor einem Lokal unzumutbar belästigt wurde. Deswegen hatte die Landespolizeidirektion Wien eine frühere Sperrstunde, nämlich 24 Uhr, angeordnet, was das Verwaltungsgericht billigte. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos: Es gelang dem Betreiber nicht aufzuzeigen, dass die Entscheidung unvertretbar war. Die Revision war damit nicht einmal zulässig, also inhaltlich nicht zu prüfen (Ra 2016/04/0050).

(kom)

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