Betrunkener Würger nicht unfallversichert

(c) Clemens Fabry
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Kein Schutz für den Täter, der sich auf der Flucht verletzte.

Wien. Gerade erst hatte ein Mann mit seinem Bruder ein Lokal betreten, als er von einem anderen Lokalgast in den Würgegriff genommen wurde. Warum, weiß niemand. Aber man weiß, dass der Würger schon einiges intus hatte. Und dass er nach den folgenden Schubsereien die Flucht ergriff. Der nicht gewürgte Bruder stieß den Würger mit den Händen gegen den Rücken, sodass dieser mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug.

Der Würger verlangte nun von seiner privaten Unfallversicherung Geld. Zwar ist die Versicherung ausgeschlossen, wenn der Unfall durch Alkoholkonsum entstand. Hier war aber strittig, inwiefern der Alkohol noch den Anlass für die Verletzung bildete. Der OGH (7 Ob 78/16w) betonte jedoch, dass es für den Ausschluss der Versicherung reiche, wenn „eine starke Alkoholisierung zumindest mitursächlich für den gänzlichen Wegfall sozialadäquaten Verhaltens“ (gemeint sichtlich: das Würgen) war und man sich bei der darauffolgenden Flucht verletzt. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.06.2016)

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