Deals um Schulfotos: Verbrechen oder Pflicht?

(c) Clemens Fabry
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Der Vertragsschluss mit Schulfotografen brachte Schulleiter in den Verdacht der Korruption. Der Oberste Gerichtshof widerspricht jedoch der Staatsanwaltschaft. Die korrekte Orientierung der Betroffenen ist schwierig.

Linz. Wer sieht sich nicht gern alte Klassenfotos an? Nicht nur bei Maturatreffen werden dann alte Erinnerungen wieder wach. Für manche Schulleiter führten Klassenfotos aber zu einem vorübergehend bösen Erwachen.

Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption leitete gegen den Inhaber eines Fotoateliers sowie mehrere Leiter von Schulen und Kindergärten Strafverfahren ein. Dies, weil in den Verträgen zwischen dem Fotografen und den Bildungseinrichtungen neben Sachleistungen in Form von Beamern, Notebooks, CD-Playern und Ähnlichem auch Geldleistungen an die Schule bzw. den Kindergarten vereinbart wurden. Sie sollten fünf bis 15 Prozent des Erlöses aus dem Verkauf der Fotos an die Eltern der Schüler betragen.

Persönlich nicht bereichert

Eine persönliche Bereicherung durch Schul- oder Kindergartenleiter fand nicht statt. Der Fotograf verwies im Verfahren darauf, dass diese „Provisionen“ branchenüblich wären und er sie von sich aus gleich in seine Angebote aufgenommen hätte, um auf dem Markt wettbewerbsfähig zu sein.

Gegen drei beschuldigte Schulleiter stellte die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit (§ 304 StGB) in der Folge mit der Begründung ein, das Schulforum wäre in die Auswahl des Fotografen mit einbezogen worden. Deshalb (und nur deshalb) sei die Vorteilsannahme des Schulleiters zugunsten der Schule nicht pflichtwidrig gewesen.

Eine von der Generalprokuratur auf Anregung des Rechtsschutzbeauftragten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes veranlasste den Fachsenat für strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen“ des Obersten Gerichtshofs zu Klarstellungen über die Reichweite des Tatbestands der Bestechlichkeit (17 Os 8/16d).

Immer dann, wenn der Staat (wie auch hier) nicht hoheitlich handle, finde Privatrecht Anwendung. Dazu könnten, etwa kraft entsprechender gesetzlicher Bestimmungen, die Grundrechte kommen (Fiskalgeltung). Das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip im Sinn einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für die konkrete Handlung gelte jedoch nur im Bereich der Hoheitsverwaltung. Einnahmen aus der Schulraumüberlassung (§ 128a SchOG) und aus Werbe- bzw. Sponsoringverträgen (§ 128b SchOG) nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes zählten zur Privatwirtschaftsverwaltung.

Dabei sei der Schulleiter nach dem Schulunterrichtsgesetz für den Abschluss solcher Verträge zuständig (§ 56 Abs 1 und 2 SchUG), ohne eine weitere ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu brauchen. Zuwendungen an Behörden oder Dienststellen unterlägen in diesem Bereich daher nicht den Korruptionstatbeständen, wenn ihre vertragliche Vereinbarung nicht wegen Verstoßes gegen sonstige gesetzliche Vorschriften unwirksam sei.

Direktor hat Aufgabe erfüllt

Der Oberste Gerichtshof verweist auch darauf, dass die Tätigkeit des Fotografen im Interesse der Schüler und der Erziehungsberechtigten, deren Verbindung untereinander und zu den Schulen erfolge. Das wiederum falle ausdrücklich auch in den Aufgabenkatalog für Schulleiter (§ 56 Abs2 SchUG). Der Schulleiter habe daher im Ergebnis völlig korrekt gehandelt.

Der Vorwurf der Vereinnahmung von Natural- und Sachleistungen für die Schule ist also nur scheinbar strafbegründend. Mehr noch: Entsprechende Bemühungen zu unterlassen kann sogar umgekehrt zum strafbewehrten Vorwurf führen, nicht das für die Schule günstigste oder auch nur mit marktüblichen Preisnachlässen oder Zusatzleistungen verbundene Angebot anzunehmen. Das kann nämlich eine Pflichtwidrigkeit des Schulleiters im Sinn der Untreue nach § 153 StGB darstellen.

Die Schaffung eines in sich stimmigen Korruptionsstrafrechts ist kein leichtes Unterfangen, wie die einschlägige rege Gesetzgebungstätigkeit zeigt. Trotzdem bleibt die Forderung nach Klarheit und Transparenz, und zwar hier auch an die Norm und nicht (nur) an das staatliche Handeln gerichtet, aufrecht.

Streit der Spezialisten

Es kann nicht sein, einen nicht im engeren Sinn rechtskundigen Schulleiter der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, weil die Spezialisten der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft einen strafrechtlichen Tatbestand völlig anders interpretieren (können) als der zuständige Fachsenat des Obersten Gerichtshofs, zumal dann, wenn man dessen Urteil wiederum auch so sehen kann, dass nicht die inkriminierte Handlung, sondern genau ihr Gegenteil kriminell sein könnte.

Und dass das Budget des Unterrichtsministeriums seit Jahren größte Bedeckungsprobleme und damit Schulgebäude und -einrichtungen einen Investitionsrückstau haben, kann als „notorische Tatsache“ bezeichnet werden.

Dr. Karl Krückl, MA PLL.M ist Rechtsanwalt

in Linz.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.06.2016)

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