Schaden kein Grund für Kündigung

(c) FABRY Clemens
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Versicherung darf nicht aussteigen, weil sie einmal zahlen musste.

Wien. Der Oberste Gerichtshof schiebt einer Klausel von Rechtsschutzversicherungen einen Riegel vor. Eine Frau hatte sich dagegen gewehrt, dass ihre Versicherung den Vertrag kündigen wollte, nachdem diese in Anspruch genommen worden war.

In den Versicherungsbedingungen fand sich ein Passus, wonach Versicherung und Versicherter kündigen können, nachdem der Rechtsschutz in einem Fall eingeräumt wurde. Die Frau wollte die Versicherung fortsetzen. Das Handelsgericht Wien entschied jedoch, dass die Ausstiegsklausel legitim sei. Ganz anders fiel die Meinung des Oberlandesgerichts Wien aus. Es erklärte die Klausel für rechtswidrig. Die Klausel benachteilige die Kunden, auch würden diese bei Vertragsabschluss nicht mit einer solchen Klausel rechnen. Zudem sei die Bestimmung auch deswegen nichtig, weil es kein Kündigungsrecht des Kunden für den Fall gebe, dass die Versicherung ihm in einem Streit zu Unrecht keine Hilfe gewähren will.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) fand, dass die Klausel an sich zwar nicht so ungewöhnlich und überraschend ist, dass sie schon deswegen illegal wäre. Aber es liege eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners vor, nämlich des Kunden.

Denn der Versicherer könne über einen längeren Zeitraum Versicherungsprämien kassieren. Wenn aber ein Versicherungsfall eintrete, und sei dies auch nur ein ein Bagatellfall (etwa eine Rechtsberatung), habe der Versicherer laut Klausel ein Kündigungsrecht. Der Kunde könne hingegen kein Interesse haben, in einem Versicherungsfall zu kündigen. Also erklärte der OGH (7 Ob 84/16b) die Klausel für nichtig. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.06.2016)

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