Urteil gegen Sozialtourismus

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Ein rumänischer Pensionist, der ohne ausreichende Mittel nach Österreich kam, hat kein Recht auf eine Ausgleichszulage.

Wien. Der EU-Gerichtshof läutete die strengere Rechtsprechung im Fall Dano ein, als einer nach Deutschland eingewanderten Rumänin Hartz IV verweigert worden war. Darauf fußend verschärft nun auch der Oberste Gerichtshof die Judikatur gegenüber Ausländern, die wegen Sozialleistungen aus einem anderen EU-Land nach Österreich kamen.

Geklagt hat ein rumänischer Pensionist, der im Alter von fast 69 Jahren nach Österreich zog. Grund war die bessere medizinische Versorgung. Die Krankenhauskosten für den Mann, der auch eine E-Card hat, übernimmt seine gesetzliche rumänische Krankenversicherung. Genug Geld, um in Österreich zu leben, hat der Mann aber nicht.

Seine Schwester, die in Salzburg wohnt, legte bei der Anmeldung in Österreich ein Sparbuch mit 5000 Euro als Garantie für den Bruder vor, das Geld stammte aber aus einem Darlehen. Als die garantierten 5000 Euro nicht mehr zur Gänze vorhanden waren, der Mann aber bereits 2200 Euro an Sozialleistungen erhalten hatte, wurde ein Verfahren zur Ausweisung des Mannes eingeleitet. Das konnte abgewendet werden, indem die Schwester erneut die Haftung für den Bruder übernahm. Sie erklärte, dass der Bruder während seiner Zeit in Österreich nunmehr weder Sozialhilfe noch eine Ausgleichszulage für die Pension in Anspruch nehmen müsse. Die Schwester machte dies im Wissen, dass die Erklärung nicht eingehalten werden kann. Sie versorgt den Bruder nur mit einem täglichen Mittagessen.

Behörde getäuscht

Der Rumäne, der in den 1970ern ein halbes Jahr in Österreich gelebt hat, bezieht eine rumänische und eine deutsche Rente. In Deutschland hat er 15 Jahre gelebt. Zusätzlich erhält der Mann Mindestsicherung in Höhe von rund 170 Euro, auch seine Wohnungsmiete (rund 220 Euro) bezahlt das Sozialamt. Eine Ausgleichszulage in Höhe von 500 bis 600 Euro wegen der geringen Pension lehnte aber die Pensionsversicherungsanstalt ab. Sie erklärte, die Unionsbürgerschaft begründe kein Recht auf Gleichstellung mit Inländern. Dieses gebe es nur, wenn der Pensionsberechtigte seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Das Landesgericht Salzburg wies die Klage ab. Der Mann habe nie ausreichende Existenzmittel für einen legalen Aufenthalt gehabt, die Fremdenbehörde sei getäuscht worden. Der EuGH habe im Urteil im Fall Dano erklärt, dass man EU-Bürgern Sozialleistungen verwehren kann, wenn sie von ihrem Freizügigkeitsrecht in Europa nur Gebrauch machen, um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen.

Das Oberlandesgericht Linz und der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigten das Urteil. Der OGH verwies auch auf die dem Fall Dano folgenden EuGH-Urteile Alimanovic und Garcia-Nieto. „Im Ergebnis können EU-Bürger, die nicht erwerbstätig sind und nur zum Zweck eines Leistungsbezugs mobil sind, auf der Grundlage von Unionsrecht keine Ansprüche auf Sozialleistungen wie die Ausgleichszulage geltend machen“, sagte der OGH (10 ObS 15/16b). Und der Rumäne falle „eindeutig in die Kategorie der Armutszuwanderung“.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.06.2016)

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