EuGH: Glücksspielmonopol stets neu zu prüfen

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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EU-Gerichtshof stellt klar, dass die einmal festgestellte Vereinbarkeit des Monopols mit dem freien Dienstleistungsverkehr nicht für immer gilt.

Konzessionierte Glücksspielanbieter in Österreich könnten bald Konkurrenz bekommen. In einem heute veröffentlichten Urteil hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nämlich entschieden, dass staatliche Restriktionen immer wieder aufs Neue auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen sind (C-464/15). Anlass war ein Streit ums „kleine Glücksspiel“, wo dem niederösterreichischen Konzessionsinhaber Admiral, einer Novomatic-Tochter, Konkurrenz durch Gesellschaften aus Tschechien und der Slowakei drohte. Diese ließen Glücksspielautomaten in Niederösterreich aufstellen, ohne hier eine Konzession zu besitzen.

Der Betrieb ohne Konzession ist nach dem Glücksspielgesetz allerdings strafbar. Admiral wollte ihn deshalb den Mitbewerbern durch das Landesgericht Wiener Neustadt verbieten lassen; die beriefen sich jedoch darauf, dass das Glücksspielmonopol gegen den freien Dienstleistungsverkehr verstoße.

Der EuGH hat allerdings im Urteil Pfleger vom 30. April 2014 (C-390/12) entschieden, dass Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs durch das Monopol zulässig seien, weil sie dem Anliegen dienten, Glücksspiel zurückzudrängen und die damit verbundene Kriminalität hintanzuhalten. Der Oberste Gerichthof in Österreich deutete das Urteil dann aber so, dass diese Vereinbarkeit nicht ein für alle Mal festgeschrieben sei. Vielmehr müsse sich die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der österreichischen Regelung auf die seit ihrem Erlass festzustellende Entwicklung im Bereich der Glücksspiele stützen.

Das wiederum wollte das Landesgericht nicht hinnehmen: Seiner Ansicht nach könnten im Nachhinein diverse schwer einzuschätzende Faktoren die Wirkungen der Restriktionen beeinflussen, wie etwa das Bevölkerungswachstum, die wirtschaftliche Lage, die Zuwanderung usw. Das Gericht meint, dass die festgestellte Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht nicht später durch eine nachträgliche Beurteilung der diesem Erlass nachfolgenden Entwicklungen in Frage gestellt werden können sollte.

Dem widerspricht nun der EuGH: Der freie Dienstleistungsverkehr sei  so auszulegen, dass es „bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen“.

Wichtiges Detail am Rande: Der Verwaltungsgerichtshof hat, völlig unabhängig von diesem Verfahren, kürzlich entschieden, dass die Konzessionsvergabe an Admiral in Niederösterreich rechtswidrig erfolgt sei. Admiral darf aber dank der Rechtslage in Niederösterreich seine Automaten 18 Monate lang weiter betreiben.   

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