Durch den Brexit droht der Limited der Exitus

Gesellschaftsrecht. Wird der Austritt der Briten aus der EU wirksam, verliert die Limited die Anerkennung in Österreich. Auswege sind möglich.

Wien. Der kommende Austritt der Briten aus der EU wirft seine juristischen Schatten voraus. Noch kann niemand prognostizieren, welche fortwirkenden Rechtsbeziehungen der Verhandlungsprozess hervorbringen wird. Mit einer umfassenden Weitergeltung der Niederlassungsfreiheit wird man jedoch nicht zuletzt wegen der sachlichen Nähe zur heftig umstrittenen Personenfreizügigkeit eher nicht rechnen dürfen. Auch die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU, die einen gewissen Modellcharakter für das künftige Verhältnis zum Vereinigten Königreich haben könnten, schließen die generelle Niederlassungsfreiheit nicht ein.

Der drohende Wegfall der Niederlassungsfreiheit schafft ein Problem für eine Rechtsform, die in der Vergangenheit viel Staub aufgewirbelt hat: die sogenannte Limited. Es geht um Gesellschaften, die zumeist nach englischem, seltener nach schottischem oder nordirischem Recht gegründet worden sind (Limiteds nach dem Recht der Republik Irland sind vom Brexit nicht betroffen), deren unternehmerische Tätigkeit sich jedoch im Wesentlichen nur in Österreich entfaltet. Der Vorteil liegt in den minimalen britischen Anforderungen ans Stammkapital – was die Debatte über eine Senkung des Mindeststammkapitals in Österreich und anderen EU-Staaten befeuert hat.

Mehr als 450 im Firmenbuch

Obwohl der Hype um diese Rechtsform schon einige Jahre zurückliegt, weist das Firmenbuch immer noch mehr als 450 Limiteds aus. Ungeachtet der schlechten Nachrede, mit der die Limited von Beginn an zu kämpfen hatte, dürften aus diesem Gründerboom auch etliche florierende Unternehmen hervorgegangen sein, deren Wert unbedingt erhalten bleiben muss. Endet aber die Niederlassungsfreiheit für britische Gesellschaften mit dem Wirksamwerden des Brexit, verlieren diese von einem Tag auf den anderen die Grundlage ihrer rechtlichen Anerkennung in Österreich. Um diese für das Unternehmen bestandsgefährdende Konsequenz abzuwenden, ist rechtzeitige strategische Planung geboten.

Die einfachste Maßnahme wäre die formwechselnde Umwandlung in eine GmbH. Leider fehlt es in Brüssel seit Jahren am politischen Willen für eine diesbezügliche EU-Richtlinie. Aus der Vale-Entscheidung des EuGH wird zwar vielfach ein primärrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines solchen grenzüberschreitenden Formwechsels abgeleitet; der OGH hat dafür bereits grünes Licht gegeben. Doch ist die Bereitschaft zur Rechtsfortbildung keineswegs überall in der EU gleich ausgeprägt. Es wäre überraschend, wenn es gelänge, das britische Companies House zu dieser Vorgangsweise zu bewegen.

Sicher machbar ist die grenzüberschreitende Verschmelzung der Limited auf eine zuvor gegründete GmbH. Die einschlägige Richtlinie samt Umsetzung in Großbritannien bleibt bis zum Wirksamwerden des Austritts anwendbar. Der Haken ist der große Verfahrensaufwand in Großbritannien.

Ein alternativer Weg, der in der Praxis bereits beschritten wird, ist die Side-Stream-Einbringung der österreichischen Zweigniederlassung, die regelmäßig das einzig relevante Vermögen der Limited darstellt, in eine GmbH mit identem Gesellschafterkreis, wobei die Limited auf eine Gegenleistung für das übertragene Vermögen verzichtet und anschließend ohne großes Zeremoniell als vermögenslos aus dem britischen Gesellschaftsregister gelöscht wird. So lässt sich der Verfahrensaufwand in Großbritannien minimieren. Umso größer ist dafür die Verantwortung des österreichischen Firmenbuchgerichts, das dabei laut Kollisionsrecht das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaates anwenden muss.

Kapitalerhaltung auf Britisch

Es wäre ein Trugschluss, aus dem Fehlen eines Mindeststammkapitals abzuleiten, das britische Recht kenne keine Kapitalerhaltungsregeln. Vielmehr gelten zwei Grundsätze, die den Erwartungen aus Sicht des österreichischen Rechts entsprechen: Jede Ausschüttung an die Gesellschafter setzt einen definierten ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn voraus; und die unentgeltliche Übertragung von Vermögen an eine verbundene Gesellschaft gilt als Ausschüttung an die gemeinsame Obergesellschaft bzw. den Alleingesellschafter. Das Stammkapital muss durch Vermögenswerte gedeckt bleiben, doch fällt dies bei einem bloß nominellen Kapitalbetrag wirtschaftlich nicht ins Gewicht.

Von der Frage nach den Kapitalerhaltungsregeln streng zu trennen ist die Frage nach der Reichweite der amtswegigen Prüfungspflicht, die sich nach dem österreichischen Verfahrensrecht richtet. Bei einer Limited mit einem rein inländischen Unternehmen werden auch überwiegend inländische Gläubiger betroffen sein, darunter öffentliche (Fiskus, Sozialversicherung). Abstriche bei der materiellen Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts sind daher keinesfalls angebracht. Die Natur des Firmenbuchverfahrens als eines schriftlichen, aktenbasierten Verfahrens mit Mitwirkungspflicht des Antragstellers legt nahe, diesem einen Nachweis dafür abzuverlangen, dass die britischen Kapitalerhaltungsregeln eingehalten werden. Er kann durch die Vorlage eines Gutachtens eines britischen Wirtschaftsprüfers erbracht werden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.07.2016)

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