02.09.2010 16:52 | Meine Presse Merkliste0

Neue Regeln gegen Korruption – eine Mogelpackung?

30.08.2009 | 18:20 |  OLIVER PLÖCKINGER (Die Presse)

Am 1. September treten Änderungen im Antikorruptionsstrafrecht in Kraft. Die teilweise Entkriminalisierung wurde mit einer rechtsstaatlich bedenklichen Verwässerung der einschlägigen Tatbestände erkauft.

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LINZ. Am 1. September treten die neuen Bestechungstatbestände für den öffentlichen Bereich in Kraft. Kernpunkte der Novelle bilden die (vermeintliche) Legalisierung des „Anfütterns“ von Amtsträgern und der Versuch, Mitarbeiter „staatsnaher“ Unternehmen aus dem Amtsträgerbegriff auszuklammern. Die nicht zuletzt auf Druck einflussreicher Vertreter des Kulturbetriebs erfolgte Reform hat aber Schwachstellen: Die Entkriminalisierung wurde durch eine rechtsstaatlich bedenkliche Verwässerung der einschlägigen Tatbestände „erkauft“.

Dreh- und Angelpunkt des für den öffentlichen Bereich geltenden Korruptionsstrafrechts war und ist der Begriff des „Amtsträgers“. Erfasst sind nach der Novellierung einerseits all jene Personen, die direkt Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz für das In- oder Ausland wahrnehmen, wie Beamte, Richter oder Dienstnehmer der österreichischen Sozialversicherungsträger; dazu gehören aber auch sogenannte „beliehene Unternehmer“ wie der Mechaniker, der eine Kfz-Pickerl-Überprüfung vornimmt. Darüber hinaus wurden in letzter Minute auch Nationalrats- bzw. Landtagsabgeordnete ins Korruptionsstrafrecht einbezogen.

Die Novelle sollte nicht zuletzt klarstellen, was mit den Mitarbeitern „staatsnaher“ Unternehmen, wie des ORF, der Post oder der Wiener Linien etc., zu geschehen habe. Ob diese unter den Amtsträgerbegriff fallen oder nicht, war höchst umstritten. Nun gilt als eine der Voraussetzungen für die Amtsträgereigenschaft, dass die jeweilige Person für einen Rechtsträger tätig ist, welcher der Kontrolle durch den Rechnungshof (dessen Prüfkompetenz im Einzelfall jedoch schwierig festzustellen sein kann, wie zuletzt auch die Vorkommnisse um den Flughafenterminal Skylink gezeigt haben) oder durch eine vergleichbare öffentliche Kontrolleinrichtung unterliegt. Zum anderen muss der Rechtsträger „weit überwiegend“ Leistungen für die „Verwaltung“ bestimmter Körperschaften erbringen. Nach den Materialien sind davon unter anderem Mitarbeiter der Bundesbeschaffung GmbH, der Buchhaltungsagentur des Bundes und der Bundesimmobiliengesellschaft erfasst. Die Mitarbeiter der zuvor erwähnten „staatsnahen“ Unternehmen à la ORF sollen hingegen aus dem Anwendungsbereich der Korruptionstatbestände – zumindest was den öffentlichen Bereich anbelangt – herausfallen.

Die gewählten Formulierungen „weit überwiegend“ bzw. „Verwaltung“ sind jedoch vor allem unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich: Angesichts der ungeheuren Reichweite könnten die Grenzen des – auch verfassungsrechtlich abgesicherten – Bestimmtheitsprinzips für strafrechtliche Tatbestände überschritten sein. Man darf jedenfalls schon gespannt sein, welchen Bedeutungsgehalt die Rechtsprechung diesen Begrifflichkeiten zuordnen wird.

Die eigentlichen Korruptionsstraftatbestände differenzieren – wie bisher – zwischen der Strafbarkeit des Amtsträgers und jener des Bestechenden. Die Strafdrohung hängt davon ab, ob sich der Amtsträger für die pflichtwidrige Vornahme einer Amtshandlung bestechen lässt oder ob er für eine an sich pflichtgemäße Vornahme der Amtshandlung einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt. Diese Differenzierung gilt auch für die Strafbarkeit des Bestechenden.

Als eine zusätzliche Voraussetzung für den Bereich pflichtgemäßer Amtshandlungen wird – zumindest, was die Tathandlungen des Annehmens bzw. Sich-versprechen-Lassens eines Vorteils betrifft– gefordert, dass der Amtsträger damit ein dienst- bzw. organisationsrechtliches Verbot verletzt. Fordert der Amtsträger den Vorteil aktiv, muss ihm dies dienst- bzw. organisationsrechtlich ausdrücklich erlaubt sein, will er nicht Gefahr laufen, bestraft zu werden. Auch hier hat der Gesetzgeber große Unbestimmtheit ins StGB gebracht. Dies zeigt sich deutlich am Beispiel des § 59 Beamtendienstrechtsgesetz, wonach für Beamte die Annahme orts- oder landesüblicher Aufmerksamkeiten von geringem Wert zulässig sein soll. Selbst wenn man sich beim „geringen Wert“ an der im Strafrecht vorherrschenden Grenze des § 141 StGB (etwa 100 Euro) orientieren will, bleibt im Dunklen, unter welchen Voraussetzungen eine Aufmerksamkeit orts- bzw. landesüblich ist. Die Rechtsprechung betont stets, dass diese Frage jeweils für den Einzelfall zu klären sei. Die damit verbundene Unsicherheit wird in rechtsstaatlich nahezu unerträglicher Weise auf das Strafgesetzbuch übertragen.

 

Wo beginnt das „Anfüttern“?

Auch die Neuregelung des sogenannten „Anfütterns“ leidet an einem Mangel an Bestimmtheit. Stein des Anstoßes war bisher der Umstand, dass eine Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung bzw. Entgegennahme eines Vorteils unabhängig davon eingetreten ist, ob sich ein Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und einem konkreten Amtsgeschäft herstellen hat lassen oder nicht. Gefordert war bloß eine Vorteilsgewährung bzw. Empfangnahme „im Hinblick auf die Amtsführung“.

Dieser – nach Ansicht des Gesetzgebers – Uferlosigkeit will die Novelle nun dadurch begegnen, dass beim Amtsträger bzw. beim Bestechenden der Vorsatz vorliegen muss, „die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäftes anbahnen“ zu wollen. Damit sollen ein Konnex zwischen Vorteil und Amtsgeschäft hergestellt und die gewünschte Entkriminalisierung erreicht werden. Bei genauer Betrachtung erscheint dieses Ziel jedoch deutlich verfehlt.

Dies zum einen deshalb, weil der Gesetzgeber ohne ersichtlichen Grund auf die bisherige Privilegierung des Annehmens bzw. Gewährens eines „bloß geringfügigen“ Vorteils verzichtet hat – hier ist also sogar eine Strafverschärfung eingetreten. Zum anderen deshalb, weil sowohl der Begriff „Anbahnung“ als auch jener des „künftigen Amtsgeschäftes“ höchst unbestimmt und interpretationsbedürftig sind. Dies birgt die Gefahr, dass die Strafbarkeit des „Anfütterns“ gewissermaßen über die Hintertür Einzug hält. Ein Beispiel: Ein Unternehmen gewährt einem Amtsträger, der bereits in der Vergangenheit mit der gemeinsamen Abwicklung von Bauprojekten betraut war, einen Vorteil. Das allein könnte den Verdacht des Vorsatzes begründen, die pflichtwidrige Vornahme künftiger Amtsgeschäfte anbahnen zu wollen. Ein Gegenbeweis wird in der Praxis nur schwer zu erbringen sein.

Priv.-Doz. Dr. Oliver Plöckinger LL.M. ist Rechtsanwaltsanwärter bei Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH.

AUF EINEN BLICK

Am 1. September tritt eine Novelle der Strafbestimmungen gegen Bestechung im öffentlichen Bereich in Kraft. Damit soll unter anderem klargestellt werden, wer zu den betroffenen „Amtsträgern“ gehört: neben Beamten auch Mitarbeiter von Unternehmen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.08.2009)

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12 Kommentare
Gast: schweinerei
04.09.2009 18:24
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eisberg

Wenn man sich anschaut wie es in wiens innenstadt zugeht......

warum dürfen nur wirte mit besten kontakte zur politik/seitenblickeprominez auf öffentlichem grund wintergartenzubauten bauen??

reiss-bar
hotel sacher
cafe landtmann
restaurant plachutta
fabios
gustl-bauer

lt. verfassung ist gleiches gleich zu behandeln - doch dies ignorieren unsere beamten ganz bewußt!

freunderlschaft od. prominenz ist sicher kein sachl. grund für gerechtfertigte ungleichbehandlung

im übrigen werden für unser aller öffentlichen grund (schanigärten, würstelbuden, wintergärten, etc....) lächerlich niedrige abgaben bezahlt !!! also potentiell viel spielraum für schmiergeldzahlungen etc.....


Gast: gast
02.09.2009 16:18
0 0

Da merkt man,

wer in Österreich _wirklich_ das Sagen hat ..

Von wegen "demokratischer Rechtsstaat" ..

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damit ist es amtlich

In Österreich ist Korruption legalisiert, sofern sie nicht direkt als Geschäft a' la : du machst mir das, ich geb dir dafür soviel - inszeniert ist.
Jetz fehlt noch eine Preistafel:
1 Bauauftrag über 1 Million ..............1 Luxusauto
1 Alkotest verschwunden..................2 Wochen Luxusurlaub
1 x keine Finanzstrafe ......................1 Festspielabo

Gast: Cato2
01.09.2009 10:25
0 0

Das Gesetz eine Anleitung zur Korruption ?

Eine Schande für alle Beteiligten
oder sind die die Begünstigten !

Bei Richtern gibt es die Befangenheit und bei Politikern ???

ahha
01.09.2009 04:50
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Gratulation

...eine typisch Österreichische Lösung
Für die wirklichen "Korruptingers" wird das System legalisiert...?

Gertrud
31.08.2009 15:16
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Neue Regeln gegen Korruption – eine Mogelpackung?

Ich stimme meinen vier Vorpostern zu! Hier wird auf alle Fälle noch besser gemogelt, als dies im Fall Dörfler der Fall war.

myzypresse
31.08.2009 11:33
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Einmal mehr Zeit Grün zu wählen

Das Gesetz verkommt immer merh zu KUNST. Kunnst ma net eine Gunst erweisen, es ist eh alles erlaubt. Es gibt keine Zufälle, Bandion Ortner wurde nicht ohne Berechnung Frau Justizminister. Die Korruption umfaßt die ÖVP, SPPÖ und FPÖ, BZÖ gleichermaßen. Gewerkschafter die gegen Streiks sind sind meist im Aufsichtsrat. Ein Skandal jagt den anderen. Mit einer "Freigabe" wird man dann 15 Jahre streiten, ob und wer zuständig. Als ob nicht schon genug große Gaunereine in Österreich passieren, damit die Parteien über Umwege von Gaunern, dies sich noch mehr abzwacken, Geld erhalten.......

Antworten Gast: Gast
02.09.2009 16:21
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Re: Einmal mehr Zeit Grün zu wählen

Die Grünen mit ihrer faschistoiden Rechtsauffassung:
" Recht ist das was wir für recht erklären und uns ist in unserem hehren Kampf alles erlaubt " werde ich _sicher_ nicht wählen.

Antworten Gast: Cougar
01.09.2009 09:20
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Re: Einmal mehr Zeit Grün zu wählen

Ich stimme zu das es keine Zufälle gibt, irgendwie ist doch fast alles Kalkül eines Marionettenspielers. Doch wie soll Grün das ändern?

LUPO
31.08.2009 08:43
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Genossen schweigen, es geht um die Bonzen, unsere Chefs

Ohne Korruption der staatsnahen Betriebe (politische Enteignung) würde so manche Partei nicht mehr funktionieren. Also muss diese Gaunerei gesetzlich abgesichert werden. Am besten durch Vertuschen und Stillschweigen, so nach der Methode „ups, da ist ja ein neues Gesetz durch gerutscht, aber da es schon mal da ist, kann es bleiben, Schwamm drüber“. Viele Politiker gehören mehr der Gruppe der Bonzenvertreter als den Volksvertretern an, das zeigt sich natürlich wie sie handeln und nicht was sie sagen (Ausrede).

Michael
30.08.2009 21:50
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Ich sehe ...

Interessant für mich, dass unsere Bonzen so zielgenau auf ihren Untergang hinsteuern. Wenn ich vor wenigen Jahren noch dachte, die würden sich durch diese "Kreuzldemokratie" noch jahrhundertelang durchwursteln, so bin ich mir mittlerweile nicht mehr so sicher.

Gast: ASVG-Sklave
30.08.2009 21:31
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Korruption und Leo Wallner und die blinde Justiz

Der KURIER kennt die brisanten Finanzdetails des Leo-Wallner-Vereines: Besonders pikant ist der Vertrag mit einem Herren, den Leo Wallner und Heinz Jungwirth als "Freund der Olympischen Bewegung" bezeichnen.
Erwin Roth, der Öffentlichkeit mittlerweile als jener "olympische Berater" bekannt, der dem Doping-Kronzeugen Walter Mayer im Februar 2007 für angebliche Buchrechte 290.000 Euro bezahlte.

Roths Beratungstätigkeit war dem Olympia-Förderverein laut einem dem KURIER vorliegenden Vertrag vom 16. Mai 2006, der von ÖOC-Generalsekretär Heinz Jungwirth unterzeichnet wurde, monatlich 90.000 Euro wert, abzurechnen über Roths Firma in Kroatien. Die Gegenleistung: "Strategieentwicklung, Medienanalyse, taktische Beratung, Kongressteilnahme und Expertenrekrutierung." Die 90.000 Euro sollten monatlich, dreizehn Mal in Folge, fließen.

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