LINZ. Am 1. September treten die neuen Bestechungstatbestände für den öffentlichen Bereich in Kraft. Kernpunkte der Novelle bilden die (vermeintliche) Legalisierung des „Anfütterns“ von Amtsträgern und der Versuch, Mitarbeiter „staatsnaher“ Unternehmen aus dem Amtsträgerbegriff auszuklammern. Die nicht zuletzt auf Druck einflussreicher Vertreter des Kulturbetriebs erfolgte Reform hat aber Schwachstellen: Die Entkriminalisierung wurde durch eine rechtsstaatlich bedenkliche Verwässerung der einschlägigen Tatbestände „erkauft“.
Dreh- und Angelpunkt des für den öffentlichen Bereich geltenden Korruptionsstrafrechts war und ist der Begriff des „Amtsträgers“. Erfasst sind nach der Novellierung einerseits all jene Personen, die direkt Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz für das In- oder Ausland wahrnehmen, wie Beamte, Richter oder Dienstnehmer der österreichischen Sozialversicherungsträger; dazu gehören aber auch sogenannte „beliehene Unternehmer“ wie der Mechaniker, der eine Kfz-Pickerl-Überprüfung vornimmt. Darüber hinaus wurden in letzter Minute auch Nationalrats- bzw. Landtagsabgeordnete ins Korruptionsstrafrecht einbezogen.
Die Novelle sollte nicht zuletzt klarstellen, was mit den Mitarbeitern „staatsnaher“ Unternehmen, wie des ORF, der Post oder der Wiener Linien etc., zu geschehen habe. Ob diese unter den Amtsträgerbegriff fallen oder nicht, war höchst umstritten. Nun gilt als eine der Voraussetzungen für die Amtsträgereigenschaft, dass die jeweilige Person für einen Rechtsträger tätig ist, welcher der Kontrolle durch den Rechnungshof (dessen Prüfkompetenz im Einzelfall jedoch schwierig festzustellen sein kann, wie zuletzt auch die Vorkommnisse um den Flughafenterminal Skylink gezeigt haben) oder durch eine vergleichbare öffentliche Kontrolleinrichtung unterliegt. Zum anderen muss der Rechtsträger „weit überwiegend“ Leistungen für die „Verwaltung“ bestimmter Körperschaften erbringen. Nach den Materialien sind davon unter anderem Mitarbeiter der Bundesbeschaffung GmbH, der Buchhaltungsagentur des Bundes und der Bundesimmobiliengesellschaft erfasst. Die Mitarbeiter der zuvor erwähnten „staatsnahen“ Unternehmen à la ORF sollen hingegen aus dem Anwendungsbereich der Korruptionstatbestände – zumindest was den öffentlichen Bereich anbelangt – herausfallen.
Die gewählten Formulierungen „weit überwiegend“ bzw. „Verwaltung“ sind jedoch vor allem unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich: Angesichts der ungeheuren Reichweite könnten die Grenzen des – auch verfassungsrechtlich abgesicherten – Bestimmtheitsprinzips für strafrechtliche Tatbestände überschritten sein. Man darf jedenfalls schon gespannt sein, welchen Bedeutungsgehalt die Rechtsprechung diesen Begrifflichkeiten zuordnen wird.
Die eigentlichen Korruptionsstraftatbestände differenzieren – wie bisher – zwischen der Strafbarkeit des Amtsträgers und jener des Bestechenden. Die Strafdrohung hängt davon ab, ob sich der Amtsträger für die pflichtwidrige Vornahme einer Amtshandlung bestechen lässt oder ob er für eine an sich pflichtgemäße Vornahme der Amtshandlung einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt. Diese Differenzierung gilt auch für die Strafbarkeit des Bestechenden.
Als eine zusätzliche Voraussetzung für den Bereich pflichtgemäßer Amtshandlungen wird – zumindest, was die Tathandlungen des Annehmens bzw. Sich-versprechen-Lassens eines Vorteils betrifft– gefordert, dass der Amtsträger damit ein dienst- bzw. organisationsrechtliches Verbot verletzt. Fordert der Amtsträger den Vorteil aktiv, muss ihm dies dienst- bzw. organisationsrechtlich ausdrücklich erlaubt sein, will er nicht Gefahr laufen, bestraft zu werden. Auch hier hat der Gesetzgeber große Unbestimmtheit ins StGB gebracht. Dies zeigt sich deutlich am Beispiel des § 59 Beamtendienstrechtsgesetz, wonach für Beamte die Annahme orts- oder landesüblicher Aufmerksamkeiten von geringem Wert zulässig sein soll. Selbst wenn man sich beim „geringen Wert“ an der im Strafrecht vorherrschenden Grenze des § 141 StGB (etwa 100 Euro) orientieren will, bleibt im Dunklen, unter welchen Voraussetzungen eine Aufmerksamkeit orts- bzw. landesüblich ist. Die Rechtsprechung betont stets, dass diese Frage jeweils für den Einzelfall zu klären sei. Die damit verbundene Unsicherheit wird in rechtsstaatlich nahezu unerträglicher Weise auf das Strafgesetzbuch übertragen.
Wo beginnt das „Anfüttern“?
Auch die Neuregelung des sogenannten „Anfütterns“ leidet an einem Mangel an Bestimmtheit. Stein des Anstoßes war bisher der Umstand, dass eine Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung bzw. Entgegennahme eines Vorteils unabhängig davon eingetreten ist, ob sich ein Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und einem konkreten Amtsgeschäft herstellen hat lassen oder nicht. Gefordert war bloß eine Vorteilsgewährung bzw. Empfangnahme „im Hinblick auf die Amtsführung“.
Dieser – nach Ansicht des Gesetzgebers – Uferlosigkeit will die Novelle nun dadurch begegnen, dass beim Amtsträger bzw. beim Bestechenden der Vorsatz vorliegen muss, „die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäftes anbahnen“ zu wollen. Damit sollen ein Konnex zwischen Vorteil und Amtsgeschäft hergestellt und die gewünschte Entkriminalisierung erreicht werden. Bei genauer Betrachtung erscheint dieses Ziel jedoch deutlich verfehlt.
Dies zum einen deshalb, weil der Gesetzgeber ohne ersichtlichen Grund auf die bisherige Privilegierung des Annehmens bzw. Gewährens eines „bloß geringfügigen“ Vorteils verzichtet hat – hier ist also sogar eine Strafverschärfung eingetreten. Zum anderen deshalb, weil sowohl der Begriff „Anbahnung“ als auch jener des „künftigen Amtsgeschäftes“ höchst unbestimmt und interpretationsbedürftig sind. Dies birgt die Gefahr, dass die Strafbarkeit des „Anfütterns“ gewissermaßen über die Hintertür Einzug hält. Ein Beispiel: Ein Unternehmen gewährt einem Amtsträger, der bereits in der Vergangenheit mit der gemeinsamen Abwicklung von Bauprojekten betraut war, einen Vorteil. Das allein könnte den Verdacht des Vorsatzes begründen, die pflichtwidrige Vornahme künftiger Amtsgeschäfte anbahnen zu wollen. Ein Gegenbeweis wird in der Praxis nur schwer zu erbringen sein.
Priv.-Doz. Dr. Oliver Plöckinger LL.M. ist Rechtsanwaltsanwärter bei Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH.
■Am 1. September tritt eine Novelle der Strafbestimmungen gegen Bestechung im öffentlichen Bereich in Kraft. Damit soll unter anderem klargestellt werden, wer zu den betroffenen Amtsträgern gehört: neben Beamten auch Mitarbeiter von Unternehmen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.08.2009)

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