Trommelfellriss durch Sturz ins Wasser: Auf eigene Gefahr

Sprungturm / Diving platform
Sprungturm / Diving platform(c) www.BilderBox.com (www.BilderBox.com)
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Ein Mann fiel, von einem Luftkissen in die Höhe katapultiert, unglücklich ins Wasser und erhält keinen Schadenersatz.

Wien. Blobbing: So nennt sich eine Trendsportart, bei der zwei Jumper von einem Sprungturm aus auf ein großes Luftkissen im Wasser springen – mit der Folge, dass ein auf dem anderen Ende des Kissens sitzender Blobber in die Luft katapultiert wird. Ein solches lebendes Geschoß verletzte sich bei einer Blobbing-Veranstaltung in Kärnten. Der Mann bekommt aber keinen Schadenersatz, weil er zuvor vom Veranstalter auf das Risiko hingewiesen worden war. Das bestätigte nun der Oberste Gerichtshof (4 Ob 34/16b).

Bis zu drei Meter über dem Wasser

So kam es zu dem Zwischenfall: Als die Jumper mit ihrer Landung die Luft im Kissen in Richtung des Blobbers drückten, wurde dieser seitlich in zweieinhalb bis drei Meter Höhe über die Wasseroberfläche weggeschleudert. Er stürzte kopfüber mit dem rechten Ohr auf das Wasser; obwohl er einen Schutzhelm trug, erlitt er einen Trommelfellriss.

Der Verletzte verlangte von der Betreibergesellschaft knapp 6500 Euro Schadenersatz. Das Bezirksgericht Villach und das Landesgericht Klagenfurt wiesen die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass der Kläger im Anmeldeformular ausreichend über die Risken dieses Sports aufgeklärt worden sei.

Über Risiko aufgeklärt

Tatsächlich stand in dem von ihm unterschriebenen Formular, was auch bei größter Sorgfalt und optimalem Verlauf unter anderem bei der Landung im Wasser alles passieren könnte: Durch unrichtiges Aufkommen könnten „Unfälle mit nicht unerheblichen Verletzungsfolgen“ (z.B. Verstauchungen, Knochenbrüche, Halswirbelsäulenprellungen, Wirbelsäulenverletzungen, Gehirnerschütterungen und vieles mehr) passieren.

Der OGH erinnert daran, dass Teilnehmer einer gefährlichen Sportveranstaltung das in der Natur dieses Sports liegende Risiko in Kauf nehmen, soweit sie es kennen oder kennen müssen. Sie handeln auf eigene Gefahr. Das setzt voraus, dass der Veranstalter umfassend über die Risken aufklärt. Nach Einschätzung des Höchstgerichts hat das Landesgericht die Aufklärung zu Recht als ausreichend beurteilt. Es lag keine vom OGH aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung vor. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.07.2016)

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