Machtlos gegen unerwünschte Fotos

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Immer häufiger werden Menschen mit Smartphones gegen ihren Willen fotografiert. Doch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu ist widersprüchlich. Unternehmen sind sogar gänzlich machtlos.

Wien. Der unnachgiebige Verkäufer, der einen Umtausch verweigert, der störrische Nachbar, der seinen Baum nicht stutzen will, der präpotente Türsteher, der einen nicht ins Nachtlokal lässt – geärgert haben sich die Menschen immer schon. Im Unterschied zu früher tragen sie aber heutzutage eine Waffe mit sich: ihr Smartphone. Ohne lang um Erlaubnis zu fragen, werden die vermeintlichen Übeltäter fotografiert und in Sekundenbruchteilen in den sozialen Netzwerken bloßgestellt. Immer mehr Betroffene gelangen so zu zweifelhafter Berühmtheit und fragen sich: Kann ich diese ungewollten Aufnahmen verhindern?

Eine explizite Klärung dieser Frage sucht man im Gesetz vergeblich. Das im Urheberrechtsgesetz verankerte Recht am eigenen Bild und die daraus resultierenden Abwehrrechte setzen nach dem Wortlaut nämlich zu einem späteren Zeitpunkt an: Sie verbieten erst die Veröffentlichung von Personenbildnissen und auch das nur dann, sofern berechtigte Interessen verletzt werden (§ 78 Urheberrechtsgesetz). Der subjektive Ärger, fotografiert worden zu sein, ist dabei vollkommen unerheblich.

Lediglich bei Sonderkonstellationen wie bei geheimen Bildaufnahmen im Privatbereich oder bei systematischer, verdeckter bzw. identifizierender Videoüberwachung wurde schon eine Untersagung der Aufnahme durch die Gerichte zugelassen. Die Basis dafür bildete aber nicht das Recht am eigenen Bild, sondern der Schutz der Geheimnissphäre, insbesondere nach dem Datenschutzgesetz. Lange Zeit lautete daher die Antwort auf die Frage, ob man eine ungewollte Aufnahme verhindern kann: nein, solange nicht in die Geheimnissphäre eingedrungen wird.

Unangenehm für den Abgebildeten?

Im Jahr 2013 machte der Oberste Gerichtshof (OGH) jedoch durch eine Entscheidung von sich reden, die diese Sichtweise infrage stellte: In der Entscheidung „Zur Belustigung“ (6 Ob 256/12h) hat das Höchstgericht den Anwendungsbereich des § 78 Urheberrechtsgesetz über einen Rückgriff auf den allgemeinen Persönlichkeitsrechtsschutz (§ 16 ABGB) sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 8) kurzerhand ausgedehnt und schon die Herstellung eines Bildnisses auch außerhalb des privaten Bereichs ohne Einwilligung des Abgebildeten als unzulässigen Eingriff qualifiziert: „Schon ein Fotografieren an sich kann vom Abgebildeten als unangenehm empfunden werden und ihn an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit hindern.“

Diese Sichtweise stieß jedoch auf berechtigte Kritik in der Lehre: Wenn die Veröffentlichung von Personenbildnissen nur bei Verletzung von objektiv berechtigten Interessen unzulässig ist, kann nicht für ein Verbot der Herstellung schon ein subjektives Empfinden des Betroffenen ausreichend sein.

Das wäre auch ein klarer Wertungswiderspruch zur bisherigen Rechtsprechung, die eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte immer abgelehnt hat. Bislang wurde diese Rechtsprechung durch Folgeentscheidungen auch noch nicht bestätigt, es ist daher nicht auszuschließen, dass der OGH wieder auf den Pfad des rein objektiven Ansatzes zurückkehrt. Ein Verbot von Aufnahmen des Privat- und Familienlebens wäre auf dieser Basis natürlich trotzdem möglich.

Neben den Abgebildeten können aber auch Dritte, insbesondere Unternehmen, von derartigen Inhalten negativ betroffen sein. Man denke nur an das Filmen eines Gesprächs zwischen einem Mitarbeiter und einem Kunden. Auch hier stellt sich die Frage: Können diese Dritten Aufnahmen verhindern? Eine Geltendmachung der oben dargestellten Persönlichkeitsrechte durch diese Dritten fällt weg, da sie nur für natürliche Personen gelten. Zudem wird die Geltendmachung etwaiger Persönlichkeitsrechte durch Dritte von der Rechtsprechung ausdrücklich versagt, wenn der Abgebildete seine Ansprüche selbst wahrnehmen kann.

Verbot in eigenen Räumlichkeiten

In den eigenen Räumlichkeiten steht es den Unternehmen natürlich frei, ein Fotografierverbot zu verhängen. Ein Zuwiderhandeln berechtigt aber nur zum Rausschmiss – ein Recht auf Löschung der Fotos bzw. Filme entsteht dadurch nicht.

Theoretisch bliebe den Unternehmen der Weg über eine vorbeugende Unterlassungsklage: Ob jedoch die bloß ungewollte Aufnahme bereits als konkrete Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden Rechteverletzung (wie beispielsweise einer Kreditschädigung oder einer Ehrenbeleidigung) angesehen werden wird, ist mehr als fraglich.

Fazit: Die Frage, ob ein subjektives Recht zur Verhinderung ungewollter Aufnahmen besteht, kann aktuell nicht eindeutig beantwortet werden. Gestützt auf die jüngste Rechtsprechung des OGH ist es zumindest für Menschen argumentierbar, Unternehmen sind hingegen vorläufig machtlos. In einer Zeit, in der sich der Frust der Menschen immer öfter in den sozialen Medien ergießt, wäre eine eindeutige Rechtslage dringend notwendig.

Mag. Martina Grama ist Rechtsanwältin bei der

Anwaltskanzlei Baker & McKenzie in Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.08.2016)

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