Schadenersatz: Kein Geld nach Parkplatzsturz

(c) Clemens Fabry
  • Drucken

Eine Frau, die nach einer AMS-Schulung über eine Parkplatzsperre gestürzt war, hätte laut Gericht genauer hinschauen müssen.

Wien. Sie hatte den Parkplatzbügel übersehen, war darüber gestürzt und hatte sich verletzt. Der Versuch einer Frau, nach dem Unglück Schmerzengeld zu erhalten, scheiterte aber vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).

Die Frau hatte eine Schulungsmaßnahme des AMS (Arbeitsmarktservice) in den von einer GmbH angemieteten Räumlichkeiten absolviert. Danach ging die Frau zum Parkplatz, wollte aber den Weg zu ihrem Wagen abkürzen und stürzte dabei über die umgelegte Parkplatzsperre. Die Frau klagte darauf das Unternehmen, dem die Schulungsräumlichkeiten und der Parkplatz gehören (beide sind vermietet). Dabei stützte sie sich auf die Wegehalterhaftung.

25 Prozent Mitverschulden könne man ihr anrechnen, meinte die Frau, mehr aber nicht. Für den Rest des Schadens soll der Eigentümer des Parkplatzes aufkommen. Mit dieser Klage blitzte die Frau aber sowohl beim Bezirksgericht Salzburg als auch beim Salzburger Landesgericht ab. Letzteres betonte, dass die Sichtverhältnisse gut waren. Und man als Fußgänger auch damit rechnen müsse, dass es auf einem Parkplatz Hindernisse geben könne. Das beklagte Unternehmen müsse nicht kontrollieren, ob die Parkbügel nach Verlassen des Parkplatzes vom jeweiligen Mieter umgeklappt liegen bleiben oder aufgestellt werden. Auch sei es nicht nötig, dass der Eigentümer die Mieter vertraglich dazu verpflichte, die Bügel wieder aufzustellen.

OGH: Immer im Einzelfall zu beurteilen

Der von der Frau noch angerufene OGH betonte, dass man bei der Wegehalterhaftung immer nur im Einzelfall beurteilen könne, ob die nötige Sorgfalt eingehalten wurde. So komme es auch bei Parkplatzsperren auf die örtlichen Gegebenheiten, die Sichtverhältnisse oder die Erkennbarkeit an. An der abweisenden Entscheidung des Landesgerichts sei in diesem Fall aber nichts auszusetzen, befand der OGH (8 Ob 58/16m).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.08.2016)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.