Lizenz für das Pickerl zu Recht entzogen

(c) Clemens Fabry
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Kfz-Werkstatt erwies sich als nicht vertrauenswürdig.

Wien. Die Liste der Mängel einer Kfz-Werkstatt war länger als jene der Defekte, die dort bei §57a-Überprüfungen an so manchem Fahrzeug festgestellt wurden: So waren die Antriebsrollen des Bremsprüfstands abgerieben, ein Achsspieltester fehlte ebenso wie eine markierte Bremsenprüfstrecke für Krafträder, die Abgastestgeräte wurden nicht jährlich überprüft, Abgasmessungen wurden nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Ein Motorfahrrad mit schweren Mängeln (großes Spiel der Dämpferlagerung, Austauschzylinder nicht gekennzeichnet) wurde hingegen positiv begutachtet und mit einem Pickerl versehen.

Fahrzeuge zu wenig geprüft

Vor diesem Hintergrund entzog das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Werkstatt die Ermächtigung zur §57a-Überprüfung. Die Vertrauenswürdigkeit des Inhabers sei weggefallen, weil er das Mofa für in Ordnung befunden und andere Fahrzeuge ohne die nötigen Hilfsmittel begutachtet habe. Der Unternehmer gestand zwar viele der festgestellten Mängel zu, spielte ihre Bedeutung aber herunter. Laut Verwaltungsgericht ließ er erkennen, dass er zum Teil nicht gewillt sei, sich an die Rechtsvorschriften zu halten. Noch vor dem Ende verließ er die mündliche Verhandlung.

Mit einer außerordentlichen Revision wandte er sich daraufhin an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser wies das Rechtsmittel als unzulässig zurück (Ra 2016/11/0059). Das Verwaltungsgericht habe in dem Fall in Einklang mit der Rechtsprechung des Höchstgerichts einen strengen Maßstab angelegt, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei vom Revisionswerber nicht aufgezeigt worden. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.09.2016)

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