Verbot der Saudi-Schule in Wien war unzulässig

Die Schule in Wien-Landstraße ist nicht mehr in Betrieb.
Die Schule in Wien-Landstraße ist nicht mehr in Betrieb.(c) Benedikt Kommenda
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Stadtschulrat wertete umstrittene Bücher als Lehrmittel, was sie aber gar nicht sind. An der Schule wurde nach dem saudiarabischen Lehrplan auf Arabisch unterrichtet.

Wien. Die Saudische Schule des Königreichs Saudiarabien in Wien-Landstraße ist zwar auf behördliche Anordnung geschlossen; das Königreich Saudiarabien hat als vormaliger Erhalter aber höchstgerichtlich bestätigt bekommen, dass dieser Bescheid des Stadtschulrats unzulässig war. Im Raum steht, dass man der Schule statt dessen das Öffentlichkeitsrecht hätte entziehen können; dazu äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof aber nicht.

Der Stadtschulrat untersagte im August 2015 die weitere Führung der Schule mit der Begründung, dass Lehrbücher nicht den anerkannten pädagogischen und didaktischen Grundsätzen entsprächen und unzählige Kapitel Verstöße gegen die Grundwerte der österreichischen Schule und gegen die staatsbürgerliche Erziehung enthielten. An der Schule wurde nach dem saudiarabischen Lehrplan auf Arabisch unterrichtet. Die Schule verfügte über ein „auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen“ verliehenes Öffentlichkeitsrecht; die Schüler konnten also ihre Schulpflicht dort erfüllen, ohne eine Externistenprüfung ablegen zu müssen.

Saudiarabien beschwerte sich gegen die Schließung der Schule beim Bundesverwaltungsgericht. Prompt hob dieses den Bescheid des Stadtschulrats auf, ließ aber eine Revision an den VwGH zu. Der Stadtschulrat nützte die Gelegenheit, die Entscheidung nochmals überprüfen zu lassen.

Der VwGH bestätigte aber, dass Lehrbücher keine Lehrmittel seien, bei deren Fehlen oder Untauglichkeit eine Schließung verfügt werden könnte (Ro 2016/10/ 0016). Lehrmittel sind das, was der Erhalter als Schulausstattung bietet (z. B. Computer, audiovisuelle Medien, Materialien für den Biologieunterricht), nicht aber Lernbehelfe der Schüler.

„Prüfen weitere Schritte“

Nach dem Privatschulgesetz ist einer Schule jedoch das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen, wenn Leiter und Lehrer keine Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten. Darüber hätte das Bildungsministerium zu entscheiden. „Wir prüfen, ob weitere Schritte einzuleiten sind“, sagt eine Sprecherin auf Anfrage der „Presse“. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.09.2016)

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