Generalanwalt: Grünes Licht für Googles AdWords

AP/Jae C. Hong
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Die Schlussanträge sehen keine Markenrechte verletzt, wenn Google Anzeigenkunden die Buchung fremder Marken als Wörter gestatten, die bei Suchanfragen passende Werbung auszulösen.

Google ist nicht nur die wohl bekannteste Suchmaschine, sondern macht mit Werbung auch gutes Geschäft: Das Anzeigensystem „AdWords“ von Google ermöglicht Unternehmen, eigene Werbebotschaften im Umfeld der gleichsam natürlichen Treffer zu platzieren. Beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg läuft derzeit ein Vorabentscheidungsverfahren über die Frage, ob Unternehmen auch fremde Marken als Keywords buchen können, die ihre eigenen Werbebotschaften auslösen. Die am Dienstag vorgelegten Schlussanträge von Generalanwalt Luís Miguel Poiares Pessoa Maduro sagen ziemlich deutlich Ja – mit einem kleinen Vorbehalt.
Nach EU-Recht können Markeninhaber Dritten verbieten, ihr Zeichen in der Werbung zu benutzen. Zugleich sind nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen unter bestimmten Voraussetzungen von der Haftung befreit.

Louis Vuitton klagte in Frankreich

In Frankreich haben Inhaber von Markenrechten, darunter Louis Vuitton Malletier, Google gerichtlich belangt, weil die Suchmaschine bei der Eingabe bestimmter Marken Werbungen für Websites anzeigten, die Nachahmungen der von der Marke erfassten Produkte oder identische oder ähnliche Produkte von Mitbewerbern anboten.
In seinen Schlussanträgen zu den verbundenen Rechtssachen 236/08, C-237/08 und C-238/08 vertritt Generalanwalt Poiares Maduro die Auffassung, dass Google keine Markenverletzung begangen habe, indem Anzeigenkunden in AdWords die Auswahl von Stichwörtern buchen konnten, die Marken entsprechen. Auf diese Weise würden keine Waren oder Dienstleistungen an die Allgemeinheit vertrieben. Eine solche Nutzung sei keine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von den Marken erfassten identisch oder ihnen ähnlich seien. Auch die Anzeigenkunden selbst begingen keine Markenverletzung, indem sie in AdWords Stichwörter auswählten, die Marken entsprächen.

Keine Verwechslungsgefahr

Auch reiche die bloße Anzeige relevanter Websites im Rahmen der Suche nach Stichwörtern nicht aus, um bei den Verbrauchern eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen auszulösen. Den Internetnutzern sei bewusst, dass als Ergebnis einer Google-Suche nicht nur die Website des Markeninhabers erscheine, und manchmal werde noch nicht einmal nach dieser Website gesucht. Die Internetnutzer beurteilten die Herkunft der beworbenen Waren oder Dienstleistungen nur auf der Grundlage des Inhalts der Anzeigen und eines Besuchs der angezeigten Websites. Viele der von den Internetnutzern durch die Eingabe von Stichwörtern aufgerufenen Websites seien völlig legal, auch wenn es sich nicht um Websites des Markeninhabers handele.

Haftung nur unter besonderen Umständen

Generalanwalt Poiares Maduro lehnt auch eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers für etwaige Markenrechtsverletzungen Dritter. Seiner Ansicht nach müssten die betreffenden Markeninhaber besondere Umstände geltend machen, die eine Haftung von Google im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beeinträchtigung ihrer Marken begründeten.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof unverbindlich. In der Mehrzahl der Fälle folgen die Richter allerdings den Schlussanträgen.

Die Schlussanträge im Wortlaut

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