Aushebelung sehr unwahrscheinlich

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Gewinnschmälerung noch kein Grund für Schiedsklage.

Innsbruck. Manche befürchten, die EU könnte wegen ihrer restriktiven Lebensmittelgesetzgebung von einem Schiedsgericht in einem Staat-Investor-Verfahren verurteilt und deshalb genötigt werden, ihre Standards zu lockern. Ceta enthält bekanntlich Regeln für den Investitionsschutz, die eine Enteignung sowie eine ungerechte Behandlung von Unternehmen durch die Vertragsparteien verbieten. Das Abkommen schafft außerdem ein unabhängiges Schiedsgericht, das über die Einhaltung dieser Regeln zu befinden hat und betroffenen Unternehmen Schadenersatz zusprechen kann.

Es ist jedoch entgegen bislang geäußerten Spekulationen äußerst unwahrscheinlich, dass auf die EU wegen ihres strengen Lebensmittelrechts eine Welle von Schadenersatzforderungen zurollt. So stellt Ceta klar, dass die Vertragsparteien das Recht haben, im Gemeinwohlinteresse restriktive Regelungen für den Gesundheits- und Verbraucherschutz zu erlassen. Allein weil entsprechende Rechtsvorschriften die Gewinne eines Investors schmälern, verletzen diese laut Ceta noch nicht den Investitionsschutz. Es ist daher nicht zu befürchten, dass das EU-Verbot von Chlorhühnern oder das Kennzeichnungsgebot für gentechnisch veränderte Lebensmittel mit einem Schiedsverfahren ausgehebelt werden kann. (w. s.)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.10.2016)

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