Private Daten offen für Parlament?

 Welche personenbezogenen Daten Regierungsmitglieder preisgeben dürfen, sollte noch näher geregelt werden.
Welche personenbezogenen Daten Regierungsmitglieder preisgeben dürfen, sollte noch näher geregelt werden.(c) APA/ROBERT JAEGER
  • Drucken

Informationsfreiheit. Der Gesetzgeber will staatliches Handeln transparenter machen. Die geplante Regelung könnte aber auch schützenswerte persönliche Informationen betreffen.

Klagenfurt. Datenschutzrechtliche Fragen haben infolge der rasanten Entwicklung der Informationstechnologie und der staatlichen Reaktionen auf terroristische Bedrohungen in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Die Bürger sind sich der Wichtigkeit des Schutzes ihrer persönlichen Daten zunehmend bewusst und setzen sich gegen Eingriffe privater wie auch staatlicher Stellen zur Wehr. Ein Blick auf die Judikatur europäischer und nationaler Gerichte liefert dafür anschauliche Beispiele. Man denke etwa an die Entscheidungen des EuGH und des VfGH zur Vorratsdatenspeicherung, das Google-Urteil des EuGH zum Recht auf „Vergessenwerden“ sowie die auf eine Beschwerde gegen Facebook Ireland zurückgehende Safe-Harbour-Entscheidung des EuGH.

Während die Bürger verstärkt auf ihre „informationelle Selbstbestimmung“ pochen und sowohl dem Datenhunger privater Unternehmen als auch des Staates, insbesondere in Gestalt der Sicherheitsbehörden, entschieden entgegentreten, wird vom Staat selbst Transparenz erwartet und ein Recht auf Informationszugang gefordert. Auch im Regierungsprogramm wird eine transparentere und offenere Gestaltung staatlichen Handelns angekündigt. Seit einiger Zeit liegt dazu der Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes vor, mit dem die Amtsverschwiegenheit abgeschafft und durch eine Informationsverpflichtung öffentlicher Stellen sowie ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen ersetzt werden soll (RV 395 BlgNR). Anfang Oktober hat sich der Verfassungsausschuss des Nationalrats im Rahmen eines Expertenhearings damit beschäftigt.

Ein solches Regelungsvorhaben steht evidentermaßen in einem Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf Datenschutz, zumal es sich bei den Informationen der fortan zur Transparenz verpflichteten staatlichen Stellen vielfach um Daten handelt, die sich auf bestimmte Personen beziehen. Eine schrankenlose Informationsverpflichtung würde sohin nicht nur einen „gläsernen Staat“ generieren, sondern auch „gläserne Bürger“. Um dieses unerwünschte Ergebnis zu verhindern, schlägt der Entwurf umfangreiche Schranken des Rechts auf Informationszugang vor, wobei eine Beschränkung auch für den Fall vorgesehen ist, dass dies „zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich“ ist. Damit soll offenbar im Kollisionsfall dem Grundrecht auf Datenschutz zum Durchbruch verholfen werden.

Die Frage nach dem Schutz der Privatsphäre des Einzelnen stellt sich freilich nicht nur bei Ausübung des neu zu schaffenden Rechts auf Informationszugang, sondern auch im Zusammenhang mit der Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung. Dies ist deswegen hervorzuheben, weil sich nach Inkrafttreten des aktuell diskutierten Informationsfreiheits-BVG ein interpellierter Bundesminister bei der Anfragebeantwortung nicht mehr auf die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit berufen könnte.

Darüber hinaus hat der VfGH im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss einen Vorrang von Kontrollbefugnissen des Parlaments selbst gegenüber grundrechtlich verbürgerten Geheimhaltungsansprüchen angenommen (VfGH 15. 6. 2015, UA 2/2015, UA 4/2015). Einer Übermittlung der vom Untersuchungsgegenstand erfassten Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss stehe demnach weder das Grundrecht auf Datenschutz noch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens entgegen. Nichts anderes gelte für die einfachgesetzlichen Bestimmungen zum Bankgeheimnis und zur abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht.

Interessen des Einzelnen

Eine uneingeschränkte Transparenzverpflichtung bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen hätte freilich weitreichende Konsequenzen. Zur Kontrolle der Verwaltung könnten die Abgeordneten dann beispielsweise Steuerdaten namentlich genannter Personen erfragen, sich über die Höhe von an bestimmte Personen ausbezahlten Sozialleistungen informieren oder Auskunft über Förderungen begehren, die näher bezeichneten Unternehmen zuerkannt wurden. Ein solches Verständnis von Transparenz ist mit dem Anliegen des Datenschutzes nur schwer in Einklang zu bringen.

Es ist daher zu hoffen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung eines neuen Informationsfreiheits-BVG das Verhältnis zwischen dem Erfordernis einer effizienten parlamentarischen Kontrolle und dem berechtigten Interesse des Einzelnen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten klar und ausgewogen regelt. Dabei wäre sicherzustellen, dass im Zuge der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage durch das befragte Regierungsmitglied keine persönlichen Informationen preisgegeben werden, deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen liegt. Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Bestimmung, wonach in den Geschäftsordnungen des Nationalrats und des Bundesrats nähere Regelungen über die Vertraulichkeit getroffen werden sollen, dürfte dafür nicht ausreichen.

Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner ist Universitätsprofessor an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt und stv. Vorsitzender des Datenschutzrats.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.10.2016)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.