Essen auf Rädern nicht von der Steuer absetzbar

(c) Clemens Fabry
  • Drucken

Pensionistin scheitert mit ihrem Ansinnen vor dem Höchstgericht.

Wien. Sie sei nicht in der Lage einzukaufen und zu kochen. Und nach einem Krankenhausaufenthalt habe man sie überzeugt, dass sie sich täglich Essen nach Hause bringen lassen soll, zumal man bei ihr starke Ernährungsdefizite festgestellt habe. Mit diesen Argumenten versuchte eine Pensionistin (Jahrgang 1925, Pflegestufe 1) in ihrer Einkommensteuererklärung die Kosten für das Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.

Das Finanzamt lehnte das ab. Jede Person müsse essen, es handle sich hier um Aufwendungen für die private Lebensführung. Das Bundesfinanzgericht sprach der Pensionistin hingegen einen Teil ihrer Kosten für Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastung zu.

Das Finanzamt rief den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) an. Und dieser erklärte, dass es sich beim Essen auf Rädern doch nur um typische Kosten der Lebensführung handelt. So sei es „keineswegs außergewöhnlich, Mahlzeiten außerhalb des Hauses in Gaststätten einzunehmen“, meinte der VwGH (Ro 2015/15/0009). Und auch, wenn wie „im vorliegenden Fall die in einem Gasthaus zubereiteten Speisen nicht im Gasthaus, sondern zu Hause konsumiert wurden“, würden dadurch keine behinderungsbedingten Mehraufwendungen entstehen. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.11.2016)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.