Gatte bezahlt teuer für das Prozessieren gegen sich selbst

(c) Bloomberg (Michele Limina)
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Oberster Gerichtshof verlangt eine knappe halbe Million Euro Unterhaltsvorschuss, damit Expartnerin sich gut vertreten lassen kann.

Linz. Scheidungen sind in der Regel teuer. Wie viel Geld sie wirklich kosten können, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshof. Ausgangspunkt ist die Ansicht des OGH, dass der Unterhalt zwischen Ehegatten – in der Regel 33 Prozent der Nettoeinkünfte – auch in der Scheidungssituation und danach im Gegensatz zu Deutschland keine Luxusgrenze kennt. In der Praxis können sich daher bei gehobenen Verhältnissen auch fünf- oder gar sechsstellige Beträge ergeben. Dass dies monatlich nicht verbraucht werden kann, sofern der unterhaltsberechtigte Ehegatte kein hochpathologischer Verschwender ist, liegt auf der Hand. In Wirklichkeit dient ein solcher überschießender Unterhalt lediglich dem Vermögensaufbau, was aber nicht sein Zweck ist.

Unterhalt nur selten verwirkt

Eine Grenze soll sich nach der Judikatur bloß aus dem Lebenszuschnitt der Ehegatten ergeben, ohne dass der OGH verrät, was darunter zu verstehen ist. Überdies fällt auf, dass die Judikatur bei Zuerkennung eines etwaigen Sonderbedarfs offenbar eher großzügig ist, während sie sich bei der Annahme einer Unterhaltsverwirkung im Sinn eines Rechtsmissbrauchs eher zurückhaltend zeigt. Das mag noch angehen, wenn es sich um eine nimmermüde Hausfrau handelt, die neben der eigenhändigen (!) Führung des Haushalts und Erziehung mehrerer Kinder auch die gesamte Alltagsorganisation für den Ehemann übernimmt.

Anders liegen die Dinge aber beispielsweise, wenn eine hart arbeitende Managerin, Geschäftsfrau oder sonstige Fachkraft mit einem Lebenskünstler verheiratet ist, der untertags vor allem im Internet surft oder sich mehr seinen teuren Hobbys als der Haushaltsführung widmet – um hier nur eine noch harmlosere Variante zu erwähnen. Ob und in welcher Qualität der Haushalt geführt wird, spielt nämlich nach der vorherrschenden Rechtsprechung offenbar keine Rolle (vgl. etwa 1 Ob 212/10y).

Einen Kulminationspunkt findet diese Rechtsprechungslinie in der Entscheidung 3 Ob 152/16y. Darin hat der OGH jüngst ausgesprochen, dass ein unterhaltspflichtiger Ehegatte dem anderen einen Vorschuss von beinahe einer halben Million Euro leisten muss, damit dieser ein gegen ihn geführtes Scheidungs- bzw. Unterhaltsverfahren bezahlen kann. Auch hier wurde argumentiert, es sei auf die gehobenen Lebensverhältnisse der Ehegatten abzustellen.

Dabei wird jedoch verkannt, dass der Zweck des Unterhaltsvorschusses allenfalls bloß darin liegen kann, dass ein Unterhaltsberechtigter in die Lage versetzt wird, überhaupt einen Prozess führen zu können, wenn er über keinerlei Einkünfte verfügt. Im konkreten Fall stand der Ehefrau aber ohnehin noch ein Unterhalt von 25.000 Euro (statt bislang ca 100.000 Euro) im Monat zur Verfügung. Dieser Betrag sollte es auch ohne weitergehende Bevorschussung ermöglichen, sich einen adäquaten Rechtsanwalt zu leisten, der sein Honorar auf der Grundlage angemessener Stundensätze verrechnet.

Waffengleichheit fehl am Platz

Außerdem beruft sich der OGH hier auf den Grundsatz der Waffengleichheit: Nur weil der Ehemann sich mehrere teure Anwälte leisten kann, müsse auch der Frau offenbar eine Armada von Rechtsberatern zur Verfügung stehen. Dabei wird jedoch übersehen, dass der Begriff der Waffengleichheit aus dem Prozessrecht stammt und im Zweck des Unterhaltsrechts keine Deckung findet. Dies ist auch deshalb erstaunlich, weil der OGH selbst den Unterhaltsvorschuss zum Zweck der Bestreitung von Prozesskosten auf das notwendige Maß beschränkt, das von einer vernünftig und wirtschaftlich denkenden Person in dieser Situation aufgewendet würde. Auch nach den Regeln des Prozesskostenersatzes sind der obsiegenden Partei nur die notwendigen Kosten (in der Regel ein nach Tarif entlohnter Anwalt) zu erstatten, wobei es nur auf ein objektives Maß und nicht auf die individuellen Bedürfnisse der Partei ankommen soll.

Einladung zum Missbrauch

Dies sollte umso mehr gelten, wenn ein unterhaltsberechtigter Ehegatte vom anderen die Mittel für einen gegen ihn (!) geführten Scheidungsprozess verlangt. Was der OGH aussagt, ist etwa so, als würde man von einem Feldherrn verlangen, dass er die gegnerische Armee mit gleich starken Truppen und Waffen ausstattet.

Eine Schranke stellt der OGH jedoch auf: Die Prozesskosten werden nur dann bevorschusst, wenn sie noch nicht bezahlt worden sind. Dies soll nach der jüngeren Rechtsprechung jedoch auch dann gelten, wenn der Anwalt dem Ehegatten das Honorar gestundet hat. Benachteiligt wird also derjenige, der das Anwaltshonorar sofort entrichtet. Dass dieser Standpunkt zu Missbräuchen einlädt, ist evident.

Die – bloß richterrechtliche – Grundlage für die Bevorschussung der Prozesskosten liegt im einstweiligen Unterhalt, der von den Gerichten mittels einer einstweiligen Verfügung – also besonders rasch – zugesprochen wird. Obwohl es sich dabei um eine vorläufige Maßnahme handelt, sprechen die Gerichte diesen einstweiligen Unterhalt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten in jahrzehntelanger, gleichsam einzementierter Judikatur in voller Höhe und endgültig zu. Das heißt, dass der Ehegatte sich den vorläufigen Unterhalt in jedem Fall behalten darf; und zwar auch dann, wenn sich später herausstellt, dass ihm eigentlich gar kein Unterhalt zugestanden wäre. Dies widerspricht klar dem § 394 EO, der für diese Fälle eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht.

Als Fazit ist festzuhalten, dass diesem unterhaltsrechtlichen Wildwuchs der Judikatur offenbar nur mehr durch den Gesetzgeber Einhalt geboten werden kann. Und was man als potenziell Betroffener daraus lernen kann: Wer finanziell auch nur einigermaßen besser ausgestattet ist und daran denkt zu heiraten, sollte dies nicht ohne gründliche Rechtsberatung und ohne den Abschluss eines sorgfältig konzipierten Ehevertrags tun. Darin könnte man auch den Scheidungsunterhalt regeln und den Ehegattenunterhalt auf eine bestimmte Summe beschränken.


Univ.-Prof. Astrid Deixler-Hübner leitet das Institut für Europäisches und Österreichisches Zivilverfahrensrecht der Johannes Kepler Universität Linz.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.11.2016)

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