"Falsche" Gewinnerin bekommt Geld

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Gewinnzusage wurde ungewollt in ihr Paket gelegt. Laut Konsumentenschutzgesetz müssen Unternehmer, die den Eindruck erwecken, dass ein Konsument einen Preis gewonnen hat, diesen auch leisten.

Wien. „Es besteht keinerlei Zweifel mehr, Sie sind der garantierte Gewinner!“ Mit unter anderem diesen Worten wurde eine Frau darüber informiert, dass sie drei Bargeldgewinne (Gesamtwert knapp 21.000 Euro) lukrieren kann. Enthalten waren die drei Gewinnkuverts bei einer Bestellung von Cranberrykapseln, die rund 65 Euro gekostet hatten.

Laut Konsumentenschutzgesetz müssen Unternehmer, die den Eindruck erwecken, dass ein Konsument einen Preis gewonnen hat, diesen auch leisten. Das Besondere an diesem Fall war aber, dass die Frau die Kuverts nie hätte erhalten sollen. Sie stammten von einem anderen Versandhandelsunternehmen, das im Geschäftsleben unter derselben Bezeichnung auftrat. Die beiden englischen Unternehmen hatten eine Firma in Belgien mit dem Versand beauftragt. Dieses packte wegen derselben Sprache die eigentlich für Deutschland gedachten Beigaben (die Gewinnkuverts) in das Paket nach Österreich.

Die Frau klagte die Firma auf den Gewinn. Diese erwiderte, die Frau habe bei einem anderen Versandhaus Waren bestellt. Die Kuverts seien irrtümlich zu ihr gelangt und nur anonym adressiert gewesen.

Frau durfte ans Geld glauben

Der Oberste Gerichtshof (1 Ob 159/16p) betonte, dass die Frau aber die Kuverts in einem persönlich an sie adressierten Paket erhalten habe. Schon dadurch werde ein Kunde sich tatsächlich als Gewinner angesprochen fühlen. Die Frau habe auch nicht erkennen können, dass es sich um verschiedene Unternehmen handelt. Wer anonyme Gewinnzusagen entwirft, die im Zuge eines Verpackungsprozesses (sei es auch durch einen Fehler) an einen Kunden gehen können, müsse für die Gewinnzusage einstehen, sagt der OGH. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.11.2016)

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