Höchstgericht beschränkt Rauchen in eigener Wohnung

Symbolbild: Rauchen in der eigenen Wohnung verboten.
Symbolbild: Rauchen in der eigenen Wohnung verboten.Imago
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Die Störung von Nachbarn durch Zigarrenrauch ist in der warmen Jahreszeit nachts und während der üblichen Essenszeiten verboten, ansonsten nur tagsüber während kürzerer Zeiten.

Der Oberste Gerichtshof verbietet erstmals das Rauchen in der eigenen Wohnung und auf der Terrasse: Zum Streit des Bewohners eines Hauses in der Wiener Innenstadt mit seinem Zigarre rauchenden Nachbarn schräg über ihm hat das Höchstgericht entschieden: In der warmen Jahrezeit von Mai bis Oktober muss der Raucher nachts zwischen 22 und und 6 Uhr sowie tagsüber während der üblichen Essenszeiten auf seinen beim Nachbarn riechbaren Genuss verzichten. Im restlichen Jahr ist die Nacht frei, und die Verbotszeiten am Tag sind kürzer.

Miethaus in Wiener City

Die beiden Streitparteien wohnen in der Wiener Innenstadt im selben Miethaus. Der Kläger hat seine Wohnung im 7. Stock, der Beklagte wohnt schräg darunter im 6. Stock. Beide Wohnungen sind hof- und gartenseitig ausgerichtet und jeweils mit einer Terrasse (Balkon, Loggia) ausgestattet. Der Beklagte, ein Autor mit der Gewohnheit, daheim auch nachts zu arbeiten, raucht täglich ein bis zwei Zigarren. Eine davon in der Regel zwischen Mitternacht und zwei Uhr Früh. Im Winter und bei Schlechtwetter tut er das bei geschlossenem Fenster; danach lüftet er. Im Sommer lässt er sich die Zigarre bei offenem Fenster oder auf der Terrasse schmecken.

Sehr zum Leidwesen des Mieters in der Wohnung ein Stockwerk höher: Der fühlt sich als Nichtraucher durch den aufsteigenden Zigarrenrauch massiv beeinträchtigt. Kommt der Rauch bei Nacht durchs Fenster oder die Balkontür in seine Wohnung, wacht er dadurch auf. Eine gesundheitsschädigende Konzentration von Schadstoffen konnte allerdings nicht festgestellt werden.

Totales Verbot ginge zu weit

Der Kläger wollte dem Raucher generell verbieten lassen, Tabakrauch und -geruch zu entwickeln, der auf die Wohnung darüber einwirkt. Er begehrte, den Beklagten zur Unterlassung der von seiner Wohnung ausgehenden Rauch- und Geruchsimmissionen zu verpflichten. Das Landesgericht Wien bestätigte ein solches Verbot, wie es vom Bezirksgericht erlassen worden war, jedoch nur für die Nachtstunden. Also von 22 bis 6 Uhr.

Der Oberste Gerichtshof dehnte dieses Verbot wieder aus (2 Ob 1/16k): In der wärmeren Jahreszeit, von 1. April bis 31. Oktober, gilt demnach auch während der üblichen Essens- und Ruhezeiten ein Rauchverbot: von 8 bis 10 Uhr, 12 bis 15 Uhr und von 18 bis 20 Uhr. Allerdings beschränkt der OGH das nächtliche Verbot auf diese Jahreszeit. Von 1. November bis 30. April sind nur die drei Stunden von 8 bis 9, 13 bis 14 und 19 bis 20 Uhr tabu.

Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme

Der Gerichtshof will damit dem nachbarrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zum Durchbruch verhelfen. Dieses steht sowohl einem generellen Rauchverbot in der eigenen Wohnung entgegen als auch einer Situation, in der ein Mitbewohner auch tagsüber seine Terrasse nicht nutzen und nicht lüften kann, ohne sich einem unberechenbaren Rauchverhalten des Nachbarn anpassen zu müssen.

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