WIEN. In den letzten Wochen wurde in den Medien vermehrt berichtet, dass Unternehmen Detektive einsetzen, um Krankenstände ihrer Mitarbeiter zu überprüfen. Die Dienstgeber wollen damit ein potenziell rechtswidriges Verhalten der Mitarbeiter nachweisen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht muss berücksichtigt werden, dass etwa bei Entlassungen wegen rechtswidrigen Verhaltens des Dienstnehmers mit einer Klage des Dienstnehmers zu rechnen ist. Spätestens vor dem Arbeits- und Sozialgericht muss der Dienstgeber beweisen, dass die Entlassung begründet und gerechtfertigt war.
Warum? Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich während des Krankenstandes so zu verhalten, dass die Genesung nicht beeinträchtigt wird. Ein Verstoß stellt eine Pflichtverletzung dar, welche unter Umständen eine Entlassung rechtfertigen kann. Für den Dienstgeber bedeutet dies jedoch ein Beurteilungsproblem: Der Dienstgeber kennt die ärztlichen Behandlungs- und Verhaltensempfehlungen nicht. Ein kurzer Kinobesuch kann daher, wenn dieser den ärztlichen Empfehlungen nicht widerspricht, im Krankenstand zu billigen sein. Auch Ausrutscher wie etwa vereinzelte, kurzzeitige Gartenarbeiten sind zwar grundsätzlich Pflichtwidrigkeiten, können aber für eine Entlassung noch nicht ausreichen. Eineinhalb Stunden mit einem Rechen Laub zusammenzukehren und die Reinigung eines 1,8 Meter hohen Fensters von einem ca. 80 cm hohen Fensterbrett stellen aber bei Lumbalgie (Rückenschmerzen; Hexenschuss) eine wesentliche Verletzung der Pflichten aus dem Dienstvertrag dar, entschied das Oberlandesgericht Wien (10 Ra 90/04k).
Neben einem genesungsbeeinträchtigenden Verhalten ist auch ein Missbrauch des Krankenstandes denkbar, wenn der Dienstnehmer seine Arbeit nicht wieder aufnimmt, obwohl offensichtlich längst wieder Arbeitsfähigkeit vorliegt.
Detektiveinsatz zulässig
Der Dienstgeber hat daher viele Beweise zu erbringen, um die Entlassung oder andere arbeitsrechtliche Konsequenzen im Gerichtsverfahren rechtfertigen zu können. Hat der Dienstgeber begründete Zweifel am gemeldeten Krankenstand bzw. am Verhalten des Dienstgebers im Krankenstand, billigt die Rechtsprechung deshalb den Einsatz von Detektiven. Dem Dienstgeber ist es also erlaubt, sich bei bereits vorhandenen Anhaltspunkten für ein vertragswidriges Verhalten des Dienstnehmers durch geeignete Nachforschungen Klarheit zu verschaffen (OGH 9 ObA 129/05v).
Der Detektiv selbst hat sich selbstverständlich an alle gesetzlichen Vorschriften zu halten, die seine Tätigkeit beschränken. Dies gilt für Foto- oder Videoaufnahmen ebenso wie für das Betreten von Privatgrundstücken. Auch ein aktives Anstiften durch den Detektiv ist sittenwidrig und damit unzulässig (RIS-Justiz RS0077754).
Stellt das Verhalten des Dienstnehmers im Krankenstand eine Dienstverfehlung dar, können im sachgemäßen und notwendigen Umfang selbst die Detektivkosten vom Dienstnehmer gefordert werden (OLG Innsbruck 15 Ra 46/04h). Offenkundig überflüssige, aussichtslose oder erkennbar unzweckmäßige Kosten sind jedoch nicht vom Dienstnehmer zu ersetzen. Reicht beispielsweise die Überwachung durch nur einen Detektiv, sind nicht die Kosten von zwei Detektiven zu ersetzen (OLG Wien 10 Ra 90/04k).
Will der Dienstgeber daher eine Entlassung oder eine andere arbeitsrechtliche Maßnahme wegen Verfehlungen im Krankenstand setzen, ohne einen eventuellen Prozess vor dem Arbeits- und Sozialgericht zu verlieren, wird in vielen Fällen der angemessene Einsatz eines Detektivs erforderlich sein. Dass die Rechtsprechung Detektiveinsätze bei bereits bestehendem Verdacht zulässt, sollte nach unserer Ansicht auch in der öffentlichen Diskussion berücksichtigt werden.
Ralf Peschek ist Rechtsanwalt und Partner, Peter Unterhauser Rechtsanwaltsanwärter bei Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.10.2009)















Bewerben zahlt sich aus
