Fuchs gequält: Jäger bleibt straffrei

(c) EPA (Nikos Axelis)
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Weil die Behörde zuerst das falsche Gesetz anwandte und ein Gericht daraufhin das Verfahren einstellte, bleibt die Tat eines Mannes ungesühnt. Das zweite Verfahren war unzulässig.

Wien. „Fuchs, du hast die Gans gestohlen, gib sie wieder her. Sonst wird dich der Jäger holen, mit dem Schießgewehr. Seine große, lange Flinte schießt auf dich den Schrot, dass dich färbt die rote Tinte, und dann bist du tot.“ So geht ein Kinderlied, so wäre es aber auch rechtskonform, als Jäger einen Fuchs zur Strecke zu bringen. Doch in einem Fall in Niederösterreich hielt sich der Jäger eben nicht an diese Textzeilen.

Statt das Tier, das in eine Gitterfalle gegangen war, wie im Lied beschrieben totzuschießen, verletzte der Jäger den Fuchs nur. Und zwar, indem er ihm in den Rücken statt in den Kopf schoss. Nachdem der verletzte Fuchs aus der Falle herausgekrochen war, hetzte der Jäger seinen zwölfjährigen Jagdhund auf das Tier, wodurch der Fuchs große und unnötige Qualen erlitt, bevor er starb. Drei Zeugen, die unter Wahrheitspflicht aussagten, bestätigten dies. Während der Jäger bis zuletzt darauf beharrte, er habe seinem Hund nur eine Lektion im Apportieren eines toten Fuchses ermöglichen wollen.

Kein Fall fürs Tierschutzgesetz

Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn aber glaubte den Zeugen, die übereinstimmend aussagten. Und sie verurteilte den Jäger wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu 300 Euro Geldstrafe. Das vom Jäger angerufene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hob aber die Strafe auf. Denn die Tat sei bei einer Jagd passiert. Und die Jagd ist, wie es in der Norm ausdrücklich heißt, vom Tierschutzgesetz ausgenommen. Gleichzeitig verfügte das Landesverwaltungsgericht, dass dieses Strafverfahren einzustellen ist.

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft ein neues Straferkenntnis. Diesmal wegen Verstoßes gegen das niederösterreichische Jagdgesetz. Denn der Mann habe in einer nicht „weidgerecht anerkannten Weise“ die Jagd ausgeübt. Die Strafe wurde erneut mit 300 Euro festgesetzt. Und diesmal auch vom Landesverwaltungsgericht bestätigt. Dieses betonte, dass der Mann klar und eindeutig das Jagdrecht gebrochen habe.

Doch der Jäger warf noch nicht die Flinte ins Korn und zog vor den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Und die Höchstrichter prüften, ob eine Verurteilung nicht gegen das Verbot der Doppelverfolgung verstoßen würde. Denn ein Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention verbietet es, ein Strafverfahren ohne neu bekannt gewordene Tatsachen zu wiederholen, wenn es bereits mit einer endgültigen Entscheidung beendet wurde. Und hier wurde das Verfahren gegen den Jäger wegen der zuvor fälschlichen Anwendung des Tierschutzgesetzes ja bereits eingestellt.

Höchstgericht schreitet ein

In beiden Fällen gehe es auch um ein und dieselbe Tat, meinte der VwGH. Nämlich um das Quälen des Fuchses durch das Aufhetzen eines Jagdhundes. „Da den Verwaltungsstrafverfahren somit nicht wesentlich verschiedene Sachverhaltselemente zugrunde lagen, sondern es sich beide Male um dieselbe einheitliche Tathandlung handelte“, sei nach Einstellung des tierschutzrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens kein weiteres Verfahren mehr zulässig, urteilten die Höchstrichter (Ra 2016/03/0029). Der Jäger geht somit trotz seiner Tat straffrei aus.

Nicht geklärt wurde in dem Verfahren, ob der getötete Fuchs denn wie im Lied eine Gans gestohlen hatte. Davon macht das Gesetz einen Abschuss aber auch nicht abhängig.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.12.2016)

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