Bei Notdurft auf dem Heimweg verletzt: Kein Arbeitsunfall

Herbststimmung und Indian Summer am Heider Bergsee bei Bruehl NRW Er gehoert zum Naturpark Rheinl
Herbststimmung und Indian Summer am Heider Bergsee bei Bruehl NRW Er gehoert zum Naturpark Rheinlimago/Manngold
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Der Lehrer einer Polizeischule führte den Unfall im Gebüsch darauf zurück, dass er während des Dienstes nicht aufs WC gehen konnte.

Wien. Wenn ein Unglück als Dienstunfall anerkannt wird, kann das Opfer weitergehende finanzielle und therapeutische Leistungen in Anspruch nehmen. Wobei nicht nur die Arbeit an sich, sondern auch der Hin- und Nachhauseweg versichert sind. Grundsätzlich. Denn nicht alles, was auf dem Nachhauseweg passiert, ist vom Unfallversicherungsschutz umfasst, wie eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt.

Ein Lehrer einer Polizeischule hatte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geklagt, weil diese sein Unglück nicht als Dienstunfall anerkennen wollte. Der Mann fuhr nach Dienstende mit seinem Pkw heimwärts. Bei einem Wald hielt er an. Der Lehrer stieg aus und begab sich etwa zwei bis drei Meter ins Gebüsch. Als er dort gerade sein dringendes Bedürfnis verrichtete, schlug dem Mann ein Ast ins linke Auge. Auf diesem erlitt er eine bleibende Augenverletzung.

Damit das Unglück als Dienstunfall gilt, muss sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ereignen. Die Unterinstanz sah keinen solchen Zusammenhang gegeben. Auch der OGH erklärte, dass private Tätigkeiten wie Essen oder der WC-Gang nur ausnahmsweise vom Schutz umfasst sein könnten. Sie erinnerten an den Fall eines Soldaten, der während eines Assistenzeinsatzes des Bundesheeres stürzte, weil er einen unbeleuchteten Gang zur Toilette nehmen musste. Dies wurde als Arbeitsunfall anerkannt, weil eine betriebliche Einrichtung wesentlich zum Unfall beigetragen hatte.

Aber auch bei ihm gebe es doch einen Zusammenhang mit dem Beruf, wandte der Lehrer vor dem OGH ein. Denn er habe wegen seiner dienstlichen Pflichten seinen Harndrang nicht eher entledigen können als auf dem Heimweg, betonte der Mann. Mit dieser Erklärung entferne er sich aber von den in der höchsten Instanz nicht mehr angreifbaren Tatsachengrundlagen, konterten die Höchstrichter.

Bedürfnis „in der Dienstzeit aufgestaut“

Auch dass der Mann geltend machte, man könne ihm „kein Versäumnis vorwerfen, wenn er dem in der Dienstzeit aufgestauten Bedürfnis noch während des Nachhausewegs nachgekommen sei“, nützte ihm nichts. Das könne man auch nicht als „anspruchbegründetes Tatbestandsmerkmal“ werten, konstatierten die Höchstrichter (10 Ob S 133/16f) juristisch nüchtern. Das Unglück des Mannes wird somit nicht als Dienstunfall anerkannt. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.12.2016)

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