Frist versäumt: VfGH erweitert die Abhilfe

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Wiedereinsetzung muss auch bei Gesetzesbeschwerde möglich sein.

Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) erweitert die Möglichkeiten, nach einem Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung durch ihn selbst zu beantragen. Künftig muss es demnach auch bei einem verspäteten Parteiantrag (VfGH-Anrufung aus einem Zivil- oder Strafverfahren heraus) möglich sein, ein Versehen minderen Grades auszubügeln und den Antrag nachzuholen. Es widerspreche nämlich dem Gleichheitssatz und dem rechtsstaatlichen Prinzip, dass die Wiedereinsetzung nur bei Verfassungsbeschwerden (gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte), nicht aber bei Parteianträgen vorgesehen sei (G253/2016).

Der VfGH hat für die Aufhebung die längstmögliche Frist bis Ende Mai 2018 gesetzt. Die Regierung hatte um Zeit für eine Reparatur ersucht, würde ohne Reaktion des Gesetzgebers doch plötzlich in allen Verfahren vor dem VfGH eine Wiedereinsetzung möglich – auch bei Wahlanfechtungen, deren Dringlichkeit die Regierung hervorhob.

Bloß für den Antragsteller im Anlassfall wirkte die Aufhebung sofort, wenn auch nutzlos: denn sein Versehen war nicht bloß minderen Grades. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.12.2016)

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