Aus dem Bürofenster spucken ist verboten

Solange der Mietvertrag aufrecht ist, können sich Mieter gegen Eingriffe in ihr Recht auf ungestörte Nutzung des Mietgegenstands wehren. Spucken ist so eine Störung.
Solange der Mietvertrag aufrecht ist, können sich Mieter gegen Eingriffe in ihr Recht auf ungestörte Nutzung des Mietgegenstands wehren. Spucken ist so eine Störung. Imago
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Ein Vermieter störte missliebige Mieter und verlor vor Gericht.

Wien. Ein Salzburger Hausbesitzer, der zwei Mieter loswerden wollte, hatte eine eigentümliche Art entwickelt, sein Missfallen ihnen gegenüber auszudrücken: Er pflegte auf die Autos der beiden, auf die von ihnen benützte Garagenzufahrt und auf das Garagentor zu spucken. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jetzt einen Unterlassungsanspruch der Mieter gebilligt.

Der Vermieter betreibt zwar auch ein Räumungsverfahren, weil der Mietvertrag angeblich arglistig zustande gekommen sei. Von den Mietern umgekehrt auf Unterlassung geklagt, stellte er in Abrede, dass das Ausspucken gegen sie gerichtet sei: Er sei vielmehr starker Raucher und leide an einer Schleimbildung in Mund und Rachen; sein Arzt habe ihm empfohlen, den Schleim nicht zu schlucken, sondern auszuspucken. Und dafür benütze er sein Bürofenster, weil der Weg zur Toilette zu weit sei.

Schon das Bezirksgericht Salzburg entschied aber, dass die Mieter durch das Bespucken ihrer Autos auf unzulässige Weise in ihrem Eigentum gestört wurden. Das Landesgericht Salzburg bestätigte diese Einschätzung und fügte hinzu, dass sich die Mieter in Hinblick auf Garagentor und -zufahrt auch auf das Verbot einer schikanösen Rechtsausübung durch den Vermieter (dem die Liegenschaft ja gehört) stützen könnten.

Der OGH billigte diese Entscheidungen, indem er eine ordentliche Revision als unzulässig zurückwies (8 Ob 111/16f). Solange der Mietvertrag aufrecht sei, könnten sich die Mieter gegen Eingriffe in ihr Recht auf ungestörte Nutzung des Mietgegenstands wehren. Verschmutzungen, auch durch Spucke, seien solche Störungen. Auch das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Bespucken der eigenen Garage) begründe einen Unterlassungsanspruch.

(Print-Ausgabe, 02.01.2017)

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