Polizei hätte Lenkerauskunft verstehen können

Verwaltungsgerichtshof kippt kleinliche Bestrafung.

Wien. „Ich habe das Fahrzeug gelenkt.“ Diese Auskunft fand die Landespolizeidirektion OÖ ungenügend, weil ihre Frage sich nicht auf das Lenken, sondern das (verbotene) Abstellen eines Autos bezogen hatte. Der Zulassungsbesitzer, der sich auf diese Weise gegenüber der Behörde outete, sollte deshalb 80 Euro Strafe zahlen – wegen der Auskunft, nicht wegen des Abstellens wohlgemerkt.

Das ging dem Verwaltungsgerichtshof dann doch zu weit: Die Auskunft des Zulassungsbesitzers „kann bei verständiger Würdigung nicht anders verstanden werden, als dass er damit sich selbst als jene Person benannt hat, die das Fahrzeug im Sinne der Anfrage abgestellt hat“ (Ra 2016/02/0165). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne dem Mann nicht vorgeworfen werden, eine unklare oder widersprüchliche Auskunft erteilt zu haben. Das Höchstgericht hat die Strafe deshalb aufgehoben. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.01.2017)

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