Mit Unternehmen auch Unternehmer sanieren

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Persönliche Haftungen, die Unternehmensgründer häufig treffen, führen diese in den Ruin, selbst wenn das Unternehmen erfolgreich saniert wird. Ein Grund, warum Sanierungsverfahren oft zu spät beantragt werden.

Wien. Das österreichische Sanierungsverfahren gilt als Erfolgsstory. Die Sanierungsquote in Unternehmensinsolvenzverfahren ist – das wird zu Recht betont – im internationalen Vergleich ungewöhnlich hoch. Dennoch wird immer wieder beklagt, dass die Insolvenzverfahren viel zu spät eingeleitet werden. Das erschwert Sanierungen, weil in einem Sanierungsverfahren, das erst beantragt wird, wenn es nicht mehr anders geht, oft nichts mehr geht.

Seit über 100 Jahren plagt sich der Gesetzgeber mit diesem Problem. In Wellen wurden die Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzerfahren erleichtert und nach echten oder vermeintlichen Missbräuchen wieder eingeschränkt. Ein Paradefall ist das 1914 eingeführte Ausgleichsverfahren, das in der Wirtschaftskrise der Zwischenkriegszeit das in der Praxis dominierende Insolvenzverfahren war, weil es rasche Lösungen möglich machte, in der Folge aber immer mehr dem strengeren Konkursverfahren angenähert und damit am Ende so unattraktiv wurde, dass es 2010 abgeschafft werden musste. Aktuelle – nicht sehr überzeugende – Vorschläge der Europäischen Kommission rücken das Thema jüngst wieder in den Mittelpunkt der Diskussion.

Attraktive Wege zur Lösung

Aber warum stellen Unternehmer in der Krise keinen Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens? Das liegt nicht an der mangelnden Attraktivität der Lösungsmöglichkeiten, die das moderne Insolvenzrecht bietet, und wohl auch nicht an einem Stigma des unternehmerischen Scheiterns, sondern an der Härte, mit der in anderen Bereichen auf ebendiese Lösungen reagiert wird.

Nehmen wir Herrn S. Er hat ein kleines Unternehmen mit einigen Mitarbeitern aufgebaut, dazu irgendwann eine S. GmbH gegründet, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er ist. Finanziert wird das Unternehmen über einen Bankkredit, für den er als Bürge haftet und die Eigentumswohnung verpfändet hat, in der er mit seiner Familie wohnt. Die notwendigen Maschinen und Fahrzeuge sind geleast. Herr S. ist Mitleasingnehmer, haftet also auch hier privat. Die Eigenkapitaldecke ist dünn. Ein typisches KMU also.

Steuern bleiben unbezahlt

Als das Unternehmen in Schwierigkeiten gerät und die S. GmbH (deshalb) keine Ausweitung ihres Bankkredits bekommt, zahlt Herr S. als Geschäftsführer zwar weiter seine Arbeitnehmer und unverzichtbare Lieferanten, damit es trotz knapper Liquidität weitergeht, bleibt aber Steuern und Sozialversicherungsbeiträge schuldig, da das zunächst scheinbar nicht wehtut. Und er hofft als optimistischer Unternehmer auf eine Verbesserung der Situation – oder auf ein Wunder. Jedenfalls überlegt er sich, was er tun könnte.

Wenn Herr S. in dieser Situation das tut, was ihm die Insolvenzordnung befiehlt, und früh- und damit rechtzeitig ein Sanierungsverfahren beantragt, wird es ihm wahrscheinlich gelingen, den Gläubigern der S. GmbH eine attraktive Quote, nehmen wir an, 30 Prozent, zu bezahlen und damit eine Sanierung seines Unternehmens, genauer der S. GmbH, zu erreichen.

Dann fangen die wirklichen Probleme des Herrn S. aber erst an: Er haftet ja der Bank und der Leasinggesellschaft für die 70 Prozent, die im Sanierungsverfahren der S. GmbH nachgelassen wurden, und wird daher die Familienwohnung verkaufen müssen, wenn sie nicht ohnehin von der Bank versteigert wird. Außerdem haftet Herr S. dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern, weil er sie schlechter behandelt hat als andere Gläubiger der S. GmbH, wie zum Beispiel Arbeitnehmer und unverzichtbare Lieferanten. Wenn er Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht bezahlt hat, ist er nach der durchaus fragwürdigen Wertung des Strafgesetzbuches sogar gerichtlich strafbar. Gerichtliche Strafe kann Herrn S. aber auch drohen, wenn er genau diese Gläubiger bezahlt und damit begünstigt hat.

Überhaupt kann das Bezahlen von Gläubigern in der Krise den GmbH-Geschäftsführer gegenüber seiner GmbH, also der Masse im Insolvenzverfahren, für ebendiese Zahlungen haftbar machen. Ebenso kann Herr S. aber von einem Gläubiger der S. GmbH zur Haftung herangezogen werden, der nicht mehr zu Schaden gekommen wäre, wenn Herr S. rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt hätte.

Dieser Haftungsdschungel kann Herrn S. leicht in eine ausweglose wirtschaftliche Situation und damit in einen Privatkonkurs zwingen. Dort muss dann zur Erreichung einer Restschuldbefreiung sein Vermögen, also auch sein Gesellschaftsanteil an der eben sanierten S. GmbH, verwertet werden. Das Unternehmen ist saniert, gehört aber jemand anderem, und Herr S. ist ruiniert.

Gläubiger erzwingt Konkurs

Wenn Herr S. alles das weiß oder zumindest ahnt, muss er in der Krise seines Unternehmens nicht lang überlegen: Er wird nicht rechtzeitig ein Sanierungsverfahren beantragen, sondern oft erst dann, wenn ihn der Konkursantrag eines Gläubigers (meist eines Sozialversicherungsträgers) dazu zwingt. Und dann ist es in der Regel viel zu spät.

Muss das so sein? Natürlich ist eine für die Unternehmensgründung oder -expansion notwendige Finanzierung oft nur zu erlangen, wenn Bürgen beigebracht werden können. Glaubt nicht einmal der Geschäftsführer-Gesellschafter an sein Unternehmen, warum sollen wir es tun, fragen Banken und Leasinggesellschaften. Und die skizzierten Haftungstatbestände des Abgaben- und Gesellschaftsrechts sind jeder für sich plausibel und sollen Geschäftsführer zu gesetzeskonformem Verhalten motivieren. In Summe tun sie aber genau das Gegenteil, weil unserem Herr S. kein für ihn selbst akzeptables Lösungsszenario angeboten wird.

Angebot an Menschen dahinter

Es ist für die aktuelle Diskussion wichtig, dieses Dilemma zu erkennen. Auch eine neuerliche Insolvenzrechtsreform mit weiteren Erleichterungen der Sanierung von Unternehmen macht diese nicht attraktiver, wenn den dahinterstehenden Menschen kein Angebot gemacht wird, das einen Unternehmer überzeugt, der es gewohnt ist, Risken und Chancen gegeneinander abzuwägen. Modelle dafür gibt es durchaus: Außerhalb eines Insolvenzverfahrens erlischt die Haftung eines Bürgen mit der Hauptschuld. Und der von vornherein unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft wird durch den Sanierungsplan der Gesellschaft von seiner Haftung befreit.

Statt das erst 2010 eingeführte und bisher durchaus erfolgreiche Sanierungsverfahren durch alternative Verfahrensmodelle infrage zu stellen, sollte man daher darüber diskutieren, Herrn S. zu helfen, sich „richtig“ zu entscheiden, und ihn zum Beispiel bei Erreichen einer 30-prozentigen Quote im Sanierungsverfahren der GmbH von seinen persönlichen Haftungen zu befreien. Auch für die Gläubiger des Herrn S. wäre das wahrscheinlich allemal besser als die durchschnittliche Verteilungsquote von rund zehn Prozent in einem zu spät eröffneten Konkurs der S. GmbH und eine zehnprozentige, über viele Jahre in Raten bezahlte Quote im Privatkonkurs des Herrn S.


Dr. Stephan Riel ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Jaksch Schoeller Riel in Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.01.2017)

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