VfGH: Strafe darf nicht vom Zufall abhängen

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Geschäftsführer zu unrecht für Verstoß gegen Arbeit-nehmerschutz bestraft.

Wien. Ob ein Geschäftsführer wegen eines Verstoßes gegen den Arbeitsnehmerschutz bestraft werden kann, darf nicht von der Zufälligkeit abhängen, welches Arbeitsinspektorat in seinem Fall einschreitet. Das ist die Kernaussage eines Erkenntnisses, mit dem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Bestrafung zweier Geschäftsführer eines Wiener Reinigungsunternehmens als verfassungswidrig aufgehoben hat.

Anlass für die Strafen war ein Unfall bei Reinigungsarbeiten auf einem Glasdach über einer Wiener U-Bahn-Station. Ein Mitarbeiter, der das Dach nach Bauarbeiten säubern sollte, stürzte von dort herab. Obwohl die Geschäftsführer zuvor einen verantwortlichen Beauftragten bestimmt hatten – was sie von der Strafbarkeit hätte freihalten sollen –, wurden sie wegen Verletzung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes bestraft. Das einschreitende Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten argumentierte nämlich damit, dass es über die Einsetzung des Beauftragten nicht informiert worden sei.

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