Arzthaftung: OGH begrenzt Aufklärungspflicht

(c) Bilderbox (Erwin Wodicka)
  • Drucken

Gynäkologe muss Patientin nicht ausdrücklich auf lebensbedrohliche Situation hinweisen, wenn er sie zur genaueren Untersuchung ins Spital schickt.

WIEN. Der Oberste Gerichtshof (OGH) nimmt die von ihm selbst verschärfte ärztliche Haftung wegen mangelhafter Aufklärung ein wenig zurück. Ärzte sind demnach nicht verpflichtet, explizit auf eine lebensbedrohliche Situation hinzuweisen, wenn sie Patienten auf mögliche Komplikationen hinweisen und ans Spital überweisen. Das geht aus einem aktuellen Urteil hervor, mit dem der Gerichtshof übereinstimmend gegenteilige Entscheidungen der Vorinstanzen umgedreht hat.

Vor wenigen Jahren noch hat der OGH die Haftung eines Salzburger Arztes bejaht, der einer schwangeren Patientin gesagt hatte: „Sie gehen mir jetzt in die Risikoambulanz!“, ohne ihr klarzumachen, welch schwere Behinderung ihrem ungeborenen Kind gedroht hatte. Die damalige Entscheidung (5Ob 165/05h), die noch dazu einen Ersatz nicht bloß des Mehrbedarfs des Kindes bejahte, sondern des gesamten Unterhaltsschadens, verunsicherte Ärzte und löste Kritik juristischer Experten aus.

Es drohten Krämpfe und Blutungen

Leidtragende der neuesten Entscheidung zur Arzthaftung ist eine Mutter aus Oberösterreich: 45.000 Euro Schmerzengeld und 7000 Euro an Kosten einer Haushaltshilfe, die sie bereits sicher beanspruchen zu können glaubte, entgehen ihr in letzter Instanz. Die Frau litt während ihrer vierten Schwangerschaft an Bluthochdruck. Als sie wegen anhaltender Kopfschmerzen und auffallend starker Schwellungen durch Wasser im Gesicht wieder einmal ihren Gynäkologen aufsuchte – sie war in der 35. Schwangerschaftswoche –, stellte der einen stark überhöhten Blutdruck und viel zu viel Eiweiß im Harn fest: für den Arzt klare Anzeichen einer drohenden Eklampsie, deretwegen er die Frau ins Krankenhaus schickte. Doch die Schwangere lehnte ab – auch noch, als der Arzt sie warnte, es könne zu Krämpfen und Blutungen kommen, die das Kind in Mitleidenschaft zu ziehen drohten.

Der Frauenarzt riet ihr, wenigstens relative Bettruhe einzuhalten und, falls sich ihr Zustand verschlechtere, sofort ins Krankenhaus zu gehen. Noch am selben Tag kehrte sie nachmittags – mit gepackter Tasche – wieder und klagte erneut über Kopfweh und Schmerzen im Oberbauch. Ins Spital wollte die Frau aber immer noch nicht, obwohl der Arzt ihr sagte, dass die Eklampsiegefahr durch Einleitung der Geburt gebannt werden könne. Was er weder vor- noch nachmittags sagte: dass eine nicht sofort behandelte Präeklampsie auch lebensbedrohlich sein könne, sollte sie zu einem HELLP-Syndrom und einer Hirnblutung führen.

Erst in der Nacht ließ sich die Frau ins Spital bringen. Diagnose: HELLP-Syndrom mit Hirnmassenblutung. Per Kaiserschnitt wurde die Frau von einem gesunden Kind entbunden, ehe sie in die Intensivstation einer Landesnervenklinik verlegt wurde. Die Frau leidet bis heute an einer, wie die Ärzte sagen, „beinbetonten Halbseitensymptomatik“ mit Gefühlsminderung am linken Bein und einer Gesichtsfeldeinschränkung. Spätfolgen: nicht ausgeschlossen.

Das Landesgericht Steyr verurteilte den Gynäkologen zu Schadenersatz im Ausmaß von 52.000 Euro: Er habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Insbesondere hätte er, so das Landesgericht, die Klägerin darüber informieren müssen, dass ihr Leben in Gefahr sei, wenn die Eklampsie nicht behandelt werde und Hirnblutungen auftreten sollten. Ähnlich dann das Oberlandesgericht Linz: Nur wenn der Arzt die Frau vor den lebensbedrohlichen Folgen gewarnt hätte, wäre sie in der Lage gewesen, ihr Selbstbestimmungsrecht in zurechenbarer Eigenverantwortung wahrzunehmen.

Ganz sicher scheint sich das OLG seiner Sache aber nicht gewesen zu sein. Zwar folgte es der verschärften OGH-Judikatur, aber nicht ohne zu erwähnen, dass diese in der Fachliteratur mehrfach als zu streng kritisiert worden sei. Indem es ausdrücklich eine Revision an den OGH zur Klärung einer „erheblichen Rechtsfrage“ zuließ, bot es dem Höchstgericht die Gelegenheit, die neue Linie zu überdenken. Und wirklich: Der Gerichtshof sprach den vom Welser Rechtsanwalt Roland Mühlschuster vertretenen Arzt von jeder Haftung frei.

„Ausreichend eindringlich“ gewarnt

Die Aufklärung über drohende Blutungen, Krämpfe und Folgen für das Kind war „aus der Sicht eines durchschnittlich sorgfältigen Patienten ausreichend, um die Notwendigkeit einer raschen Spitalsbehandlung zu erkennen“ (9 Ob 64/08i). Der konkrete Hinweis auf drohende Schäden auch für das ungeborene Kind „muss als ausreichend eindringlich angesehen werden“. Vom Arzt zu verlangen, überdies ausdrücklich auf eine lebensbedrohende Situation hinzuweisen, „hieße daher, den konkret anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab zu überspannen“. Mühlschuster begrüßt die Entscheidung, weil damit die Aufklärungspflicht wieder etwas zurückgenommen worden sei.

Der OGH war bemüht, den entscheidenden Unterschied zwischen den Sachverhalten darzustellen: Während im Salzburger Fall der Arzt nur auf das Aufsuchen der Risikoambulanz hingewiesen hätte, ohne die konkreten Gefahren zu benennen, hätte diesmal der Gynäkologe die Situation hinreichend deutlich gemacht. Vielleicht hat unterschwellig aber auch der Unterschied in den Folgen eine Rolle gespielt: Während die Oberösterreicherin ein gesundes Kind zur Welt brachte, leidet das Salzburger Kind am Downsyndrom. Den – zuletzt im Vergleichsweg vereinbarten – Schadenersatz konnte diese Mutter nur erhalten, weil sie in Kenntnis der schweren Behinderung ihre Tochter rechtens hätte abtreiben lassen können.

STICHWORT

Ärztliche Aufklärung. Wenn ein Arzt erkennt, dass bestimmte medizinische Maßnahmen notwendig sind, muss er den Patienten darauf und auch auf die Risken ihrer Unterlassung hinweisen. Wird der Patient nur unzureichend aufgeklärt, liegt
laut OGH auch darin eine fehlerhafte Behandlung. Zweck der Aufklärung ist
es, dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen.[iStockphoto]

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.10.2009)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.