Fünfjähriger trat Mann: Kein Schadenersatz

Der Erwachsene hatte das Kind zuvor am „Krawattl“ gepackt.

Wien. Selbst Unmündige können unter Umständen für ihr Verhalten haften, etwa, wenn für sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Keinen Schadenersatz gibt es aber, wenn der Verletzte dem Kind selbst Veranlassung dazu gab, Unrechtes zu tun.

Die Frage, ob so ein Fall vorlag, beschäftigte das Landesgericht Ried/Innkreis. Weil ein Fünfjähriger gegen das Auto trat, das der Familie des Mannes gehört, stellte dieser das Kind zur Rede. Es antwortete frech: „Soll ich dir auch eine treten?“ Der Mann entgegnete „du Pipp'n, du“ und packte den Fünfjährigen am „Krawattl“, wie das Gericht festhielt, also im Hals-Brustbereich. Darauf trat das Kind den Mann und verletzte ihn. Er forderte 5000 Euro Schmerzengeld.

Das körperlich unterlegene Kind habe aber nur eine altersübliche Abwehrreaktion gesetzt, befand das Gericht (14 R90/16k). Weil der Mann das Verhalten des Kindes herausgefordert habe, indem er es am „Krawattl“ packte, bekomme er keinen Schadenersatz. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.02.2017)

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