Stichwahlaufhebung am richtigen Maßstab geprüft

Die Verfassungsrichter bei der öffentlichen Verhandlung zur Prüfung der Wahlanfechtung
Die Verfassungsrichter bei der öffentlichen Verhandlung zur Prüfung der Wahlanfechtung(c) APA/GEORG HOCHMUTH
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Interpretiert man die Verfassung nach ihrer Zielsetzung und in ihrem historischen Kontext, hat der Verfassungsgerichtshof richtig entschieden. Eine Änderung der Verfassungs wäre allerdings denkbar.

Das Erkenntnis des VfGH zur Aufhebung der (ersten) Bundespräsidenten-Stichwahl vom Mai des Vorjahres (VfGH 1.7.2016, W I-6/2016) hat zu einem kontrovers geführten Diskurs geführt. Das bedeutete schon per se einen Wert für den Rechtsstaat und die Rechtswissenschaft, wäre nicht eine unnotwendige, gehässige Polemik in manche Statements verpackt worden. Wenn ich mich nun auch in diese Diskussion einbringe, dann nur deshalb, weil seltsamer Weise bisher wichtige dogmatische Aspekte im Nebel blieben, leider auch in der Pro-VfGH-Stellungnahme von Rudolf Müller und Eva Schulev-Steindl in diepresse.com vom 8. Februar.

Außerdem möchte ich betonen, dass ein Aspekt des Erkenntnisses kritikwürdig erscheint, der den Einfluss der vorzeitigen Bekanntgabe von Ergebnissen durch Wahlbehörden betrifft, eine übersensible Judikatur, die eine gesetzgeberische Änderung der Wahlordnungen – wie ich meine – erzwingt, um den legitimen Informationsbedarf der Medien und Menschen zu gewährleisten. Diese können ohnehin nicht „rein“ und unbeeinflusst von Analysen, Werbung und Exit polls in Wahlzelle oder per Wahlkarte entscheiden.

Statistische Erwägungen derzeit verfehlt

Hinsichtlich des Aufhebungsmaßstabes (obwohl kein „Beweis“ eines Einflusses oder gar einer im B-VG ürbigens gar nicht erwähnten Manipulation vorlag) hat der VfGH aber richtig entschieden. Zunächst muss festgehalten werden, dass sich die Kritiker, allen voran Heinz Mayer, offenkundig auf eine andere methodologische Ebene bzw. Warte begeben haben, wenn sie die Einbeziehung statistischer Erwägungen über die Zertität des Einflusses einer erwiesenen Rechtswidrigkeit auf ein Wahlergebnis verlangen. Ich halte diesen Ansatz aber für interessant und durchaus einer weiteren Überlegung wert, nur taugt er nicht dazu, ein „klares Fehlurteil“ des VfGH herauszustellen.

Der VfGH hat, das haben auch andere Autoren wie auch die oben genannten richtig erkannt, konsequent auf dem Boden der bisherigen Judikatur entschieden. Somit kann kein Fehlurteil vorliegen, es sei denn, auch die bisherige Judikatur wäre unhaltbar. Um aber die dogmatische Richtigkeit dieser, auf die bloße (und nicht weiter überprüfte) Möglichkeit des Einflusses zu begründen, muss man weiter ausholen, als es Müller/Schulev-Steindl und andere Verteidiger der Rechtsprechung bisher taten. Ein wichtiges Argument hat, leider unbemerkt von vielen, René Laurer begründet: Der ursprünglich einfachgesetzliche Passus (... von Einfluss war ...) hat erst seit 1958 den Rang von Bundesverfassungsrecht. Zuvor war dies nur im VfGG wortgleich geregelt; daraus schließt Laurer, und ich gebe ihm dabei Recht, dass der Verfassungsgesetzgeber die Judikatur kennen musste und dieser nicht entgegengetreten ist (auch als „Antwortcharakter“ der Verfassung bekanntes Argument).

Unliebsam, aber hinzunehmen

Aber mehr als das: es gab 1920 einen anderen Maßstab für die Aufhebung von Wahlen, denn damals lautete das Gesetz über den Wahlgerichtshof 1919 so, dass es eines wesentlichen Einflusses auf das Ergebnis für die Aufhebung bedurfte. Mit der Reduktion der Formulierung im VfGG 1921 hat der Gesetzgeber und ihm folgend 1958 der Verfassungsgesetzgeber den Maßstab verschärft – mit der unliebsamen, aber hinzunehmenden Konsequenz, dass auch formale Fehler eines Wahlverfahrens zu einer Gesamtaufhebung führen können.

Dass dies legislativ de lege ferenda änderbar ist, bedarf keiner Begründung und hätte auch insofern etwas für sich, als in Deutschland seit Längerem der „Grundsatz der möglichst weitgehenden Aufrechterhaltung einer Wahl“ Bestandteil der Lehre zu Art 41 Grundgesetz ist, was sinnvoll und auch legistisch umsetzbar wäre. (Derartiges ist aber im Entwurf der B-VG-Novelle 2017 nicht enthalten.) Solange aber die Formulierung wie derzeit im B-VG so steht, wie sie ist, wird und soll der VfGH weiterhin auch bei bloß potenziellem Einfluss Teilakte oder eine gesamte Wahl aufheben müssen, ohne die Zertität des Einflusses überprüfen zu können oder gar zu müssen.

Begrenzte Möglichkeiten der Überprüfung

Denn ein weiteres, von Müller/Schulev-Steindl angedeutetes, aber nicht ausgeführtes Argument pro VfGH-Linie besteht darin, dass das Höchstgericht nur äußerst begrenzte Möglichkeiten der tatsächlichen Überprüfung hat und zudem das Wahlgeheimnis auch vor Gericht nicht gebrochen werden sollte; daher ist es auch aus systematisch-teleolologischen Gründen geboten, bei der These vom bloß potenziellen Einfluss („von Einfluss war“ ist in Art 141 B-VG also recte als „sein konnte“ zu lesen) zu bleiben oder eben Art 141 B-VG künftig zu ändern.

Der Autor

Dr. Gerhard Strejcek ist ao. Prof. am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien und Verfasser der Kommentierung des Art 141 B-VG (Wahlgerichtsbarkeit) in Korinek/Holoubek ua. (Hrsg), Bundesverfassungsrecht. Zusammen mit Daniela Urban, Richterin am Bundesverwaltungsgericht, hat Strejcek soeben das Buch "Der Verfassungsgerichtshof als Wahlgericht. Erkenntnisse und Beschlüsse 1921 bis 2016 in Stichworten" in zweiter Auflage beim Verlag Österreich vorgelegt (223 S., € 65.-).

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