Rechtspanorama am Juridicum

Dritte Piste: „Keine Anmaßung des Gerichts“

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Das Bundesverwaltungsgericht war berechtigt, in der Causa Schwechat eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, sagen Experten. Das heiße aber noch nicht, dass das Verbot des Flughafenausbaus auch richtig war.

Wien. Die Debatte, ob sich Gerichte zu stark in die Politik einmischen, erhielt durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) neue Nahrung. Das Gericht untersagte eine dritte Piste am Flughafen Wien und ist seither scharfer politischer und medialer Kritik ausgesetzt. Die Richter hätten Privatpolitik gemacht oder sie seien Umweltextremisten, so lauteten manche der erhobenen Vorwürfe, die Magdalena Pöschl beim letztwöchigen Rechtspanorama am Juridicum zusammenfasste. Wobei die Professorin für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien zu analysieren versuchte, ob die Vorwürfe zutreffen könnten. „Es war keine Anmaßung des Gerichts und kein Unfall, dass das Gericht eine Interessensabwägung vorgenommen hat“, sagte die Expertin.

Der Gesetzgeber habe den seit 2014 tätigen Verwaltungsgerichten diese Möglichkeit eingeräumt. Die Richter durften also zum Schluss kommen, dass der Boden- und Klimaschutz wichtiger sei als die wirtschaftlichen Gründe für eine dritte Piste. Und das BVwG habe auch das Recht gehabt, gleich in der Sache zu urteilen und nicht bloß die Entscheidung der Behörde (die für den Flughafenausbau entschieden hatte) aufzuheben. Das heiße freilich noch nicht, dass die Entscheidung des BVwG inhaltlich richtig war. Darüber muss nun noch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) als höchste Instanz befinden. Auch dass über das Erkenntnis des BVwG öffentlich diskutiert wird, sei richtig, meinte Corinna Gerard-Wenzel vom Institut für vergleichende Medien- und Kommunikationsforschung an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. „Es ist wichtig, dass überhaupt ein medialer Diskurs über das Urteil und mögliche Befangenheitsgründe stattfindet“, sagte Gerard-Wenzel.

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