Eis auf Parkplatz nicht grob fahrlässig

Auf Gehwegen muss sorgfältiger geräumt werden als auf Freiflächen, mögen diese auch ebenfalls als „Wege“ gelten.
Auf Gehwegen muss sorgfältiger geräumt werden als auf Freiflächen, mögen diese auch ebenfalls als „Wege“ gelten.(c) APA/HERBERT NEUBAUER
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Der Oberste Gerichtshof stellt klar, dass auch Parkplätze als Wege gelten können. Der Erhalter haftet daher nur für grobe Sorgfaltsverstöße, nicht für eine kleine eisige Stelle.

Wien. Während der Schnee und das Eis des vergangenen Winters nur noch in höheren Lagen zu finden sind, haben solche Niederschlagsfolgen des Winters 2014/15 vor kurzem noch den Obersten Gerichtshof (OGH) beschäftigt. Es ging um den Sturz eines Briefträgers auf dem Parkplatz eines Unternehmens, dem er gerade Post gebracht hatte. Der Mann verletzte sich schwer und erlebte in drei Instanzen alle Möglichkeiten der Haftung für den Schaden – in der höchsten allerdings die für ihn ungünstigste.

Der damals 49-jährige Briefträger trug am Vormittag des ersten Arbeitstages 2015 in Salzburg Post aus. Nach einem Reifen- und Autoserviceunternehmen sollte das benachbarte Reisebüro drankommen. Nachdem er an der ersten Adresse sein Auto abgestellt hatte, wollte der Zusteller zu Fuß zum zweiten wechseln, und zwar ohne den Parkplatz in Richtung des Gehsteigs an der Straße zu verlassen, sondern direkt über die Grenze zwischen den beiden Grundstücken. Es war kalt und hatte vor einigen Tagen geschneit. Ein Räumdienst hatte den Schnee aber bereits zu großen Haufen zusammengeschoben. Die Salzstreuung ließ der Reifendienst hingegen durch seine eigenen Leute vornehmen.

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