Haben HTL-Absolventen automatisch Zugang zu Masterstudien?

Die Presse/Clemens Fabry
  • Drucken

Am Montag tritt, auf den Tag genau hundert Jahre nach dem Vorgängergesetz 1917, das neue Ingenieurgesetz in Kraft. Es wirft die Frage auf, ob HTL-Absolventen angesichts ihres nunmehr anerkannten Qualitätsniveaus nicht wie Bachelors zu behandeln wären.

Der Krieg als „Vater aller Dinge“, um Heraklit zu zitieren, brachte mit der „Kaiserlichen Verordnung vom 14. März 1917, womit die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung ,Ingenieur‘ festgelegt wird“ (RGBl Nr 30/1917) das erste Ingenieurgesetz für „die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder“ und damit auch für das Gebiet der heutigen Republik Österreich. Die Verordnung trat am 1. Mai 1917 in Kraft, auf den Tag genau 100 Jahre vor dem „Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen ,Ingenieurin‘ und ,Ingenieur‘ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017)“, BGBl I Nr 23/2017.

Zwei Gesetze, ein Anliegen

Einen Tag vor der Kundmachung im Reichsgesetzblatt gab die „Neue Freie Presse“ am 28. März 1917 (Nr. 18893) die ministeriellen Motive für die kaiserliche Verordnung wieder: Die Standesbezeichnung „Ingenieur“ sollen nur jene Personen führen dürfen, die entsprechende technische Kenntnisse vorweisen können. Als Nachweis galten unter anderem ein einschlägiges Hochschulstudium oder der Abschluss einer höheren technischen Gewerbeschule oder Baufachschule. Dabei wurden auch „gleichwertige ausländische technische Studien“ anerkannt. So betrachtet hat der historische Gesetzgeber die damalige Standesbezeichnung als Qualifikationsmerkmal gesehen. Denn bis dahin seien „wichtige Interessen … schwer dadurch geschädigt (worden), daß unberufenen Elementen, die durch Führung des angemaßten Ingenieurstitels ihre Befähigung zu erweisen schienen, technische Aufgaben übertragen wurden, deren nicht völlig sachgemäße Durchführung in hohem Maße bedenkliche Folgen haben, ja sogar zur Gefährdung von Menschenleben führen konnten“.

Enttäuschte Erwartungen an die Kompetenzen von Vertragspartnern bzw. Mitarbeitern im Wirtschaftsleben haben sich als Problem im Laufe eines Jahrhunderts nicht aufgelöst, ganz im Gegenteil: Die Europäische Union als Binnenmarkt hat viele juristische und damit auch geografische Schranken sowohl unternehmerischer als auch unselbstständiger Tätigkeit beseitigt, ohne ein Bundesstaat mit einer umfassenden einheitlichen Rechtsordnung zwischen Cabo San Vicente und Utsjoki geworden zu sein.

Einheitlicher Qualifikationsrahmen

Der Lösungsversuch für die Herstellung der notwendigen Vergleichbarkeit europäischer Bildungsabschlüsse liegt im Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) und ihm folgend im Nationalen (österreichischen) Qualifikationsrahmen (NQR). Basierend auf der Empfehlung des Parlaments und des Rates der EU vom 23. April 2008 zur Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Referenzrahmens werden Bildungsabschlüsse in acht Niveaus lernergebnisorientiert eingeordnet. Es entsteht damit eine „Übersetzungshilfe“ zwischen den verschiedenen europäischen Bildungssystemen, aber auch innerhalb eines Landes.

Was bedeutet das praktisch? Die heterogene Bildungslandschaft Europas macht es etwa einem außerösterreichischen Arbeitgeber nicht leicht, auf einen Blick Bildungsabschlüsse, die diesen zugrunde liegenden Bildungsinhalte und die damit erreichten Lernergebnisse/Kompetenzen zu beurteilen. Der europaweit einheitliche Referenzrahmen soll Bewerbungen auf dem europäischen Arbeitsmarkt erleichtern, und ebenso etwa auch die Darstellung des Qualifikationsniveaus von Mitarbeitern im Rahmen internationaler Ausschreibungen, wenn zum Beispiel die ausschreibende Stelle für leitende Projektmitarbeiter des Anbieters EQR 6 als Niveau fordert.

In Umsetzung dieser Gedanken will das Ingenieurgesetz 2017 die Grundlagen für eine Einordnung des „Ingenieurs“ in dieses System schaffen. Dazu sind „einheitliche Standards für die Beurteilung der Praxis erforderlich, also vor allem die Definition von Lernergebnissen, die nach Abschluss der Schule und Absolvierung der Praxis erreicht werden (müssen), und ein valides Verfahren zur Feststellung über deren Vorliegen“ (213/ME XXV. GP - Ministerialentwurf – Erläuterungen, 1).

„Ing. NQR 6“

Die Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt oder an einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt samt einer Kenntnisvertiefung durch eine mindestens dreijährige „fachbezogene Praxistätigkeit“ und ein Fachgespräch vor einer „Zertifizierungsstelle“ berechtigt zur Führung des Ingenieurtitels nach dem Ingenieurgesetz 2017. (Wie erstmals schon 1917 gilt eine adäquate ausländische Abschlussprüfung als gleichwertig.) Dieser Titel entspricht dem Qualifikationsniveau 6, auf dem auch der akademische Grad des Bachelor angesiedelt ist. Der „neue“ Titel darf als Qualifikationsbezeichnung auch mit einem Hinweis auf NQR 6 geführt werden und kann sich damit auch „optisch“ von der bisherigen Standesbezeichnung „Ing.“ unterscheiden (etwa: „Ing. NQR 6“ oder "Ing. EQR 6").

Eine vergebene Chance

Mit der (zu Recht) erfolgten Einstufung des "HTL-Ingenieurs" in NQR 6 hätte die Chance bestanden, einen dem Bachelor, zumindest dem BSc (FH), gleichartigen Titel zu schaffen. Die Zertifizierungsstellen wären daher im Hochschulbereich anzusiedeln und die Praxisnähe des Fachgesprächs durch die Kommissionszusammensetzung abzusichern gewesen. Wirtschafts- und Wissenschaftsminister Reinhold Mitterlehner (ÖVP) hat aber für den technischen und gewerblichen Bereich mit der IngG-Zertifizierungsstellenverordnung BGBl II Nr. 72/2017 (ausschließlich) die Wirtschaftskammern der Bundesländer zu Zertifizierungsstellen bestimmt.

Viele meinen daher, dass der Ingenieur nach dem IngG 2017 mit seiner Einstufung als NQR 6 dem Bachelorabschluss (nur) gleichwertig, aber diesem nicht gleichartig sei. Natürlich haben die Universitäten und Fachhochschulen noch nicht einmal den Versuch unternommen, ihre Zugangsvoraussetzungen für facheinschlägige Masterstudien anzupassen. Die „Admission to the Master´s Program“ besteht derzeit in aller Regel in einem „you need a Bachelor degree in ...“. Es bleibt auch mehr als fraglich, ob es hier („freiwillig“) zu Änderungen durch Erweiterung in Richtung "Ing. NQR 6" kommt.

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz?

Damit ist eine mögliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes Thema, wenn dem „Ing. NQR 6“ generell der Zugang zu Masterstudien verwehrt bliebe. Das System des Qualifikationsrahmens basiert auf der Sichtbarmachung erreichter Kompetenzen und Lernziele (Kenntnisse, Fertigkeiten) und der Herstellung von Durchlässigkeit beim Zugang zum nächsthöheren Niveau. Universitäten und Fachhochschulen müssen ab dem Wintersemester 2020/2021, wenn die Maturanten des Jahrganges 2017 (ohne Präsenz- oder Zivildienst) ihre „dreijährige und durchschnittlich zumindest 20 Wochenstunden umfassende fachbezogene Praxistätigkeit, in der die durch die abgelegte Reife- und Diplomprüfung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz, allenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Weiterbildung, angewandt, vertieft und erweitert wurden“, (§ 2 Z 1 lit b IngG 2017) absolviert haben werden, eine Einzelfallprüfung durchführen: Entspricht die absolvierte konkrete „HTL-Fachrichtung“ samt den nach der Reife- und Diplomprüfung erworbenen Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen denjenigen, die die Absolventen eines „Bachelor degree in ...“ besitzen? Wenn ja, allenfalls nach erfolgten Ergänzungsprüfungen in Teilbereichen, wird man den Zugang nicht verweigern können, ohne dass das jeweilige Master-Curriculum den Gleichheitsgrundsatz verletzte.

Weil mit dem „Ingenieur neu“ ein hoher Qualitätsstandard, eben NQR 6, erreicht wird, schließt sich auch der Kreis vom „Ingenieurgesetz 1917“ zum „Ingenieurgesetz 2017“: War der Ingenieurtitel (als Standesbezeichnung) bei seiner Einführung primär für Absolventen technischer Hochschulen, Bergakademikern und Absolventen der Hochschule für Bodenkultur und sekundär nach achtjähriger Praxis für Absolventen der technischen Gewerbeschulen (den Vorläufern der Höheren technischen Lehranstalten) und Baufachschulen gedacht, so können nach Meinung des Wissenschaftsministeriums Absolventen von technischen Studien, also Bachelors und Masters of science, um die (zusätzliche) Zertifizierung nach dem IngG 2017 ansuchen und damit (auch) diesen Titel führen.

Der Autor

Dr. Karl Krückl, MA LL.M ist Rechtsanwalt in Linz und Professor an der Höheren technischen Bundeslehranstalt Leonding.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.