Immobilienverkauf: Verwaltungsgerichtshof bremst bei Steuerbefreiung

Die Presse/Clemens Fabry
  • Drucken

Wer seinen Hauptwohnsitz verkauft, muss keine Immobilienertragsteuer zahlen. Der VwGH bezieht diese Befreiung jetzt aber nur auf den bebauten Teil des Grundstücks; was darüber hinausgeht, unterliege der Steuer.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klärt eine in der Praxis umstrittene Frage zur Immobilienertragsteuer (ImmoESt) – und zwar zum Nachteil der Steuerpflichtigen. Es geht um den Verkauf des eigenen Hauptwohnsitzes; während die Finanzverwaltung die Befreiung auf das einen Grundstücksteil von maximal 1000 Quadratmetern beschränken wollte, ließ das Bundesfinanzgericht auch den Erlös aus größeren Grundstücken steuerfrei. Damit ist nun Schluss: Der VwGH hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nur für eine Grundstücksgröße gilt, die ein üblicher Bauplatz für ein Eigenheim benötigt.

Die ImmoESt wurde mit dem „Stabilitätsgesetz 2012“ eingeführt und beträgt 30% (bis 2015: 25%) vom Mehrerlös beim Verkauf von Liegenschaften gegenüber den Anschaffungskosten. Der Verkauf des eigenen Hauptwohnsitzes ist von dieser Besteuerung befreit, wenn das Haus oder die Wohnung entweder mindestens zwei Jahre bis unmittelbar vor dem Verkauf oder aber irgendwann in den letzten zehn Jahren vor dem Verkauf mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt worden ist.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.