Allgemein zugängliche Garagen gelten als Straßen, die Straßenverkehrsordnung ist anwendbar.
Wien. Wer sein Auto regelwidrig in einer Parkgarage abstellt, riskiert nicht nur eine zivilrechtliche Auseinandersetzung mit deren Betreiber: Es droht ihm auch eine polizeiliche Strafe. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) hervor, mit der das Höchstgericht eine schon 2014 begonnene Rechtsprechung bekräftigt (Ra 2016/02/0270).
Erfahrung eines Alkolenkers
Hatte es damals einen Alkolenker erwischt, ging es diesmal um Falschparken: Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug in einer Parkgarage mit zwei Rädern auf einer Sperrfläche ab. Wegen dieses Verstoßes gegen ein Halte- und Parkverbot verlangte die Landespolizeidirektion Niederösterreich von ihm 40 Euro Geldstrafe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erließ ihm daraufhin aber die Strafe mit der Begründung, dass keine Verwaltungsübertretung vorliege.