Polizei kann in Garage falsches Parken ahnden

In Parkgaragen, die mit einer Zufahrt und Ausfahrt mit dem Straßennetz verbunden sind, ist die Straßenverkehrsordnung anzuwenden.
In Parkgaragen, die mit einer Zufahrt und Ausfahrt mit dem Straßennetz verbunden sind, ist die Straßenverkehrsordnung anzuwenden. (c) Alexandra Eizinger / picturedesk.com
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Allgemein zugängliche Garagen gelten als Straßen, die Straßenverkehrsordnung ist anwendbar.

Wien. Wer sein Auto regelwidrig in einer Parkgarage abstellt, riskiert nicht nur eine zivilrechtliche Auseinandersetzung mit deren Betreiber: Es droht ihm auch eine polizeiliche Strafe. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) hervor, mit der das Höchstgericht eine schon 2014 begonnene Rechtsprechung bekräftigt (Ra 2016/02/0270).

Erfahrung eines Alkolenkers

Hatte es damals einen Alkolenker erwischt, ging es diesmal um Falschparken: Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug in einer Parkgarage mit zwei Rädern auf einer Sperrfläche ab. Wegen dieses Verstoßes gegen ein Halte- und Parkverbot verlangte die Landespolizeidirektion Niederösterreich von ihm 40 Euro Geldstrafe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erließ ihm daraufhin aber die Strafe mit der Begründung, dass keine Verwaltungsübertretung vorliege.

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